Ein Vermieter darf nur angemessene und erforderliche Kosten auf Mieter umlegen. Auf unwirtschaftlichen Nebenkosten wie einer unangemessenen Vollzeit-Hausmeisterstelle bleibt er sitzen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.


nebenkosten-berechnen

Es ist Zeit für deine Betriebskostenabrechnung?

In nur wenigen Schritten erstellst du deine rechtssichere Betriebskostenabrechnung mit VermietenPlus. Im Anschluss kannst du diese einfach herunterladen oder sie direkt an deine Mieter:innen schicken.


Fallbeispiel

Nebenkostenabrechnungen sind häufig Anlass für Streit zwischen Mieter und Vermieter. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandgerichts (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 19. März 2013; Az.: I-24 U 115/12) ging es um die Kosten für einen Hausmeister. Eine Mieterin hatte eingewandt, dass die Kosten für einen Hausmeister voll in die Berechnung einbezogen worden seien, obwohl dessen Stundenlohn zu hoch sei und eine Vollzeitbeschäftigung für die Immobilie nicht angemessen wäre.

Weil die Mieterin die Nachzahlung verweigerte, versuchte der Vermieter die ausstehenden Nebenkosten vor Gericht einzutreiben – und verlor den Prozess.


digital-contract

Dein Mietvertrag: Rechtssicher & vermieterfreundlich

Nutze jetzt den vermieterfreundlichen und mit wenigen Klicks erstellten Mietvertrag mit VermietenPlus und lege damit die Basis für ein stabiles und konfliktfreies Mietverhältnis.


Grundlage für die Umlage von Hausmeisterkosten

Hausmeisterkosten können grundsätzlich als Nebenkosten auf den Mieter umgelegt werden. In dem Streitfall hatten Vermieter und Mieterin im Mietvertrag vereinbart, dass Betriebskosten gemäß der Definition in der Zweiten Berechnungsverordnung (§ 27 II. BV) vom Mieter anteilig zu erstatten sind. Dazu gehören auch die Kosten für den Hauswart in Form der Vergütung, der Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen, die ausschließlich vom Vermieter zu tragen sind.

Vermieter muss Wirtschaftlichkeitsprinzip wahren

Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit darf der Vermieter nur angemessene und erforderliche Kosten umlegen. Der Vermieter muss zwar nicht die billigste Lösung wählen, sondern kann bei seiner Entscheidung alle sachlichen Gesichtspunkte heranziehen. Mit den Grundsätzen der ordentlichen Bewirtschaftung ist es aber nicht vereinbar, wenn er sich auf unangemessene, marktunüblich überhöhte Entgeltvereinbarungen einlässt. Verstößt der Vermieter gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, darf er die überhöhten oder nicht erforderlichen Kosten nicht auf den Mieter umlegen.


house laptop

Einfach smart: Verwalte deine Immobilien digital und zentral an einem Ort!

Alles rund um die Verwaltung und Vermietung deiner Immobilien jederzeit griffbereit und mit allen Funktionen, die smarte Vermieter:innen zur erfolgreichen Vermietung brauchen: VermietenPlus.


Kein zu hoher Stundenlohn, aber unnötige Vollzeiteinstellung

In dem vom Vermieter mit dem Hausmeister vereinbarten Stundenlohn sah das Gericht keinen Verstoß gegen das Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Bei einem Monatslohn von brutto 1.800 EUR einschließlich der Arbeitgeberanteile an Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich für eine Arbeitszeit von 37 Stunden wöchentlich ein Stundenlohn von rund 11,30 Euro. Dies sei für Hausmeisterdienste nicht überhöht.

Nicht nachvollziehbar war für Gericht und Mieterin jedoch, dass der Hausmeister als Vollzeitkraft beschäftigt war. Zwar sei er vertraglich für die Sauberhaltung, Pflege der Bepflanzung, Winterdienst, Überwachung der Heizungsanlage der vermieteten Gewerbefläche und Wohnung mit insgesamt 3000 Quadratmeter zuständig, doch erledigte er die Gartenpflege nicht. Auch sei der Winterdienst anderweitig vergeben. Nach Ansicht der Mieterin würde der Hausmeister nur eine sicherheitstechnische Kontrolle durchführen, für die aber nur zwei Mal die Woche ein maximal einstündiger Rundgang erfolge.

Die Richter sahen jedoch vor allem ein Anzeichen für die Unwirtschaftlichkeit der Hausmeisterstelle, weil von 2005 bis 2008 jährlich für die Position rund 20.000 Euro pro Jahr veranschlagt wurde, seither aber nur noch um 6000 Euro pro Jahr für die vergleichbare Tätigkeit.

Unwirtschaftliche Nebenkosten nicht umlagefähig

Das Gericht entschied daher, dass die Mieterin nur die angemessen geringeren Hausmeisterkosten als Nebenkosten zu tragen habe. Der Vermieter blieb daher auf dem Differenzbetrag der Hausmeisterkosten sitzen.

tipp
Tipp für Vermieter

Um nicht auf unwirtschaftlichen Kosten sitzenzubleiben, ist Vermietern zu empfehlen,  sich an den Kennzahlen der Verbände zu orientieren und verschiedene Angebote für die relevanten Dienstleistungen einzuholen.


nebenkosten-berechnen

Die Heizkostenabrechnung steht an?

Mit unserem Partner Techem erstellst du ganz bequem eine professionelle Heizkostenabrechnung. Erhalte jetzt in nur drei Minuten ein passgenaues Angebot!


Wie gefällt Ihnen diese Seite?
/5
Bewerten Sie diese Seite Vielen Dank
Artikel herunterladen
Artikel melden
Vielen Dank!
Wir haben Ihr Feedback erhalten.
Redaktionsrichtlinien von ImmoScout24

Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.

War dieser Artikel hilfreich?
Der Artikel wurde als hilfreich bewertet.
Vielen Dank
Wir haben die Bewertung erhalten.