Nachdem eine Vermieterin in Berlin zwei Monate vergebens auf den Eingang der Miete gewartet hatte, beschloss sie, nun zu handeln. Sie verfasste ein Schreiben, in dem sie der Mieterin sowohl die fristlose als auch hilfsweise die ordentliche Kündigung aussprach. 

Innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Schreibens bezahlte die Säumige ihre Mietschulden. Damit war die fristlose Kündigung vom Tisch; nicht aber die ordentliche. Die Vermieterin hielt an der ordentlichen Kündigung fest und klagte auf Räumung. Dazu war sie berechtigt, da die Mietrückstände von zwei Monatsmieten eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung darstellten.


Kranke Mieterin muss vorsorgen

Die nicht gezahlten Mieten erklärte die Mieterin mit einer psychischen Erkrankung und legte ein ärztliches Attest vor. Sie sei seit acht Jahren bei ihrem Hausarzt, einem Allgemeinmediziner, in Behandlung. Da die Mieterin ihre Krankheit seit Jahren nicht von einem Facharzt professionell behandeln ließ, sah das Landgericht Berlin keine Veranlassung, ein Gutachten über ihre Schuldfähigkeit einzuholen. 

Vielmehr könne der Mieterin vorgeworfen werden, dass sie sich trotz Kenntnis ihrer Krankheit und deren Folgen nicht um adäquate Hilfe bemüht habe. Auch könne man von ihr verlangen, in Phasen, in denen es ihr gut gehe, vorzusorgen und die pünktlichen Mietzahlungen sicherzustellen.  Dafür sehe der Sozialstaat vielfältige Möglichkeiten vor. Keinesfalls aber obliege es dem Vertragspartner, also auch dem Vermieter, einer kranken Person Hilfestellung zu erbringen.

(LG Berlin, Urteil vom 25.10.2019 - 65 S 77/19)

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