Mieter eines Wohnhauses in München hatten sich über Geruchsbelästigung und Wasserschäden beschwert, Mietminderungen standen im Raum. Es bestand dringender Handlungsbedarf. Der Ursprungsort allen Übels musste erkundet werden.

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Die Wohnungsbesichtigung


Der Anblick, der sich den an der Wohnungsbesichtigung Beteiligten bot, bestätigte die Wahrnehmung der Mieter. Das Schlafzimmer konnte nicht betreten werden. Zu groß war die Menge an Unrat, die den Boden bedeckte. Dichte Spinnweben hingen von der Decke. Im Wohnzimmer sah es nicht besser aus, auch hier war der Boden mit Müll, Papier, Teppichresten u.v.m. bedeckt.

Küche und Bad boten einen ähnlich traurigen Anblick. In der Küche war das Spülbecken voll von Schmutzwasser, darin standen verdrecktes Geschirr und andere Gegenstände. Aus dem Wasserhahn lief permanent ein dünner Wasserstrahl ins Becken. Die Arbeitsplatte war durchgeweicht und hinter dem Becken eingebrochen. Schimmelschäden waren erkennbar.

Der Parkettfußboden der Wohnung war ebenfalls zum Teil stark durchnässt und verschmutzt. Einzelne Geldstücke waren in den Holzfußboden eingetreten. Die Wohnung verströmte einen unangenehmen Geruch.


Fortsetzung des Mietvertrags unzumutbar


Die Vermieterin hielt eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung für unumgänglich. Der Hausfrieden sei nachhaltig gestört. Ihr gegenüber bestünden Ansprüche der Hausgemeinschaft wegen Geruchsbelästigung und Wasserschäden. Weiterhin seien Substanzschäden aufgetreten.

Die Mieterin hingegen versteht die ganze Aufregung nicht. Wenn sich ihre Wohnung in Unordnung befände, sei das ihr gutes Recht. Die Wohnung sei 34 Jahre alt und dementsprechend abgewohnt. Die Mieterin erzählt, es hätten Vorarbeiten für eine umfassende Renovierung begonnen und der gegenwärtige Zustand sei nur vorübergehend.


Amtsgericht München gibt der Vermieterin recht


Die Richterin sieht in dem Verhalten der Mieterin eine langwierige nachhaltige Vertragsverletzung über einen langen Zeitraum hinweg. Weiterhin entscheidend für das Urteil war die Schulduneinsichtigkeit der Mieterin sowie die Gefahr, dass sich die vorhandenen Substanzschäden weiter verschlimmern.

Das Verhalten der Mieterin habe den Hausfrieden nachhaltig gestört und eventuelle Minderungsrechte anderer Mieter gegenüber der Vermieterin verursacht. Die im Laufe des Verfahrens hervorgebrachten beleidigenden Äußerungen gegenüber der Vermieterin zeichnen ebenfalls ein negatives Bild. So hatte sie der Vermieterin unseriöses Verhalten vorgeworfen, eine hemmungslose Verdrehung von Tatsachen sowie Mobbing, "Entmietung" und ähnliches.

Urteil des Amtsgerichts München vom 18.07.2018, Aktenzeichen 416 C 5897/18

Das Urteil ist nach Berufung der Beklagten nicht rechtskräftig.


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