Welche Planschbecken und anderen Wasserbecken Mieter in ihrem Garten anlegen dürfen, erfahren Sie in diesem Beitrag. Zudem geht es um die Versicherungspflicht für Vermieter bei Teich, Pool & Co.

Kinderplanschbecken

Der Mieter darf in seinem Garten ein Planschbecken anlegen. Diese Auffassung vertreten zumindest unabhängig voneinander die Richter des Amtsgerichts Hamburg-Wansbeck sowie des Landgerichts Regensburg (AG Hamburg-Wansbek 713 b C 736/95, LG Regensburg S 320/83). Das Aufstellen (ohne Planier- bzw. Grabungsarbeiten) eines Kinderplanschbeckens ist, wie auch z.B. das Aufstellen eines Sandkastens, ohne Zustimmung möglich (AG Kerpen).

Gartenteich auf dem Mietgrundstück

Die Anlage eines Gartenteichs bei Reihenhäusern hingegen zählt eher nicht zum allgemeinen Mietgebrauch. Nach einem Urteil des Landgerichts Dortmund ist die Anlage eines Teichs nicht ohne weiteres vom Vermieter zu dulden (LG Dortmund 1. Zivilkammer, Urteil vom 18. Januar 2000, Az: 1 S 11/99). Eine andere Ansicht vertreten die Richter des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck, Urteil vom 24. November 1992, Az: 14 S 61/92): Die Anlage eines drei mal drei Meter großen Teiches auf einem 275 Quadratmeter großen Grundstück, das mit dem Reihenhaus vermietet wird, steht danach im Einklang mit dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Voraussetzung sei,  dass der Mietvertrag keinen Vorbehalt enthält und der Teich bei Vertragsende folgenlos beseitigt werden kann. In der Anlage des Teiches könne auch keine Beschädigung der Mietsache gesehen werden, so die Lübecker Richter, sondern lediglich eine zeitweise Umgestaltung. Denn die Mieter seien bei Mietende verpflichtet, den Teich wieder zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Gartengrundstücks wieder herzustellen.

Der Einbau eines Schwimmbades

Die Errichtung eines Swimmingpools im Garten ist in jedem Fall als bauliche Maßnahme nur mit Zustimmung des Vermieters möglich.

Verkehrssicherungspflicht für Vermieter bei Teich, Pool & Co.

Generell ist der Eigentümer eines Grundstücks beziehungsweise derjenige, auf den die Verkehrssicherungspflicht übertragen wurde (etwa der Mieter), für den Zustand eines Grundstücks verantwortlich. Diese Zustandsverantwortlichkeit umfasst auch die sog. „Verkehrssicherungspflicht“. Im Fall eines Gartenteichs, Swimmingpools oder auch nur einer Regentonne muss der Verkehrssicherungspflichtige sein Grundstück so einzäunen, dass Dritte es nicht einfach betreten und zum Wasser gehen können. Ist es nicht möglich, das Grundstück gegen unbefugtes Betreten zu schützen, so muss die Wasseroberfläche so abgedeckt werden, um ein Hineinfallen oder gar Ertrinken auszuschließen. Dies kann durch Gitterroste, Planen, Holzverschläge geschehen. Die Pflicht, die Wasseroberfläche wirksam abzudecken, besteht vor allem dann, wenn es in der Nachbarschaft Kleinkinder gibt. Denn es ist in diesen Fällen immer damit zu rechnen, dass Kleinkinder die Gefahren, die von einem Gartenteich, einer Regentonne oder einem Pool ausgehen, nicht richtig einschätzen und dass es so zu einem Unfall kommen kann. Nach der neueren Rechtsprechung bedürfen Kleinkinder ständiger Aufsicht, so dass ein Besitzer dieser Anlage in der Regel nicht mit einem Aufsichtsversagen des Aufsichtspflichtigen rechnen muss. Im Einzelfall kann es aber immer noch zu einer Haftung eines Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzers kommen. Selbst wenn der Betreffende über eine Haftpflichtversicherung verfügt, muss er bei grob fahrlässigem Verhalten haften, ohne dass die Versicherung dann für den Schaden aufkommt.

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