Ein elektronisches Grundbuch ermöglicht in Deutschland gemäß §12 Grundbuchordnung (GBO) die Einsichtnahme in das Grundbuch per Internet. Es ersetzt gemäß § 133 GBO das Papier-Grundbuch. Das analoge Grundbuch wird entheftet, eingescannt, in den Datenspeicher des Rechenzentrums transferiert und auf Korrektheit und Vollständigkeit überprüft. Erst dann kann es als elektronisches Grundbuch freigegeben werden. Der Grundbuchinhalt selbst, darf nicht verändert werden. Notare und Kreditinstitute nutzen den Online-Zugriff auf das Grundbuch. Das elektronische Grundbuch kann auf der Webseite des jeweiligen Amtsgerichts eingesehen werden. Die Vorteile des elektronischen Grundbuchs sind vor allem die enorme Zeit- und Kostenersparnis. Da Verträge schneller notariell beurkundet werden können und jederzeit Einsicht in den aktuellen Grundbuchstand genommen werden kann, werden die Abwicklung eines Kaufvertrages, die Finanzierung und die Auflassungsvormerkung, durch ein elektronisches Grundbuch beschleunigt. Zudem wird Bürofläche frei, die vorher für die Lagerung von Grundbuchbänden benötigt wurde. Auch der Transport von Akten innerhalb der Gerichte wird minimiert.

Rechtliche Voraussetzungen für die Einsicht in das elektronische Grundbuch

Das elektronische Grundbuch ist für Notare, Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zur Einsicht offen. Ihnen steht das „uneingeschränkte Abrufverfahren“ zur Verfügung. Auch Personen oder Stellen, die vom Eigentümer zur Einsicht ermächtigt wurden, an dem Grundstück dinglich berechtigt sind oder eine Zwangsvollstreckung durchführen, können eine Einsicht vornehmen und eine Anfertigung von Grundbuchblattabschriften in Auftrag geben. Wer nicht zu diesen Personengruppen gehört, muss sein berechtigtes Interesse nachweisen. Hierzu zählt etwa ein belegtes Kaufinteresse – bloße Neugier reicht nicht aus..

Ablauf und Kosten

Die Einsicht in das elektronische Grundbuch wird als „automatisiertes Abrufverfahren“ bezeichnet. Grundbucheinsichten werden beim elektronischen Grundbuch auf dem Computer sichtbar gemacht und können bei Bedarf ausgedruckt werden. Im Papiergrundbuch werden gelöschte Eintragungen mit roten Unterstreichungen kenntlich gemacht. In elektronischen Grundbuchausdrucken erscheinen diese Kennzeichnungen in schwarzer Farbe. Die Einsichtnahme in ein elektronisches Grundbuch ist kostenpflichtig. Der Umfang, in dem das Grundbuch eingesehen werden kann, ist durch die §§ 12 und 12a GBO geregelt. Die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ermöglicht

  • die Einsicht in ein Grundbuchblatt
  • den Ausdruck eines Grundbuchblattes
  • die Suche nach einem Grundbuchblatt nach Angaben über Eigentümer oder Flurstück
  • die Suche nach der letzten Grundbucheintragung
  • die Kenntnisnahme von noch nicht vollzogenen Eintragungsanträgen auf  einem bestimmten Grundbuchblatt
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