Das Bausparkassengesetz (BSkG) gibt den rechtlichen Rahmen der Geschäftstätigkeit von Bausparkassen vor und ist somit auch die Grundlage für alle Verträge mit einer Bausparkasse. Es ist am 01.01.1993 in Kraft getreten und wurde zuletzt am 29.07.2008 geändert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bausparkassengesetz regelt, dass die Grundidee des Bausparens bei jeder Bausparkasse gleich umgesetzt wird. Der Vorteil ist, dass egal für welche Bausparkasse sich der Kunde entscheidet, er immer die gleichen Basisleistungen erhält. 
  • Damit die Bausparkassen ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nachkommen, enthält das Bausparkassengesetz weitreichende Befugnisse für den Bundesminister der Finanzen.
  • Sämtliche Anpassungen des Bausparkassengesetzes werden in der Bausparkassenverordnung festgehalten.

 

Inhalt des BausSparG

Mit dem Bausparkassengesetz will der Gesetzgeber ermöglichen, dass die Grundidee des Bausparens bei jeder Bausparkasse gleich umgesetzt wird und nicht individuell von den Bausparkassen ausgelegt werden kann. Das hat den Vorteil, dass jeder Bausparkunde, egal für welche Bausparkasse er sich entscheidet, die gleichen Basisleistungen erhält. Die angebotenen Bausparverträge und Bausparleistungen können sich dementsprechend zwar voneinander unterscheiden, sind jedoch in jedem Fall durch die Vorgaben des Bausparkassengesetzes abgesichert.

Die Paragraphen 1–21 des Bausparkassengesetzes regeln den Geschäftsbetrieb der Bausparkassen. Paragraph 1 definiert Begriffe des Bausparens. In den folgenden Paragraphen werden die gesetzlichen Rechte und Pflichten von Bausparkassen festgelegt wie beispielsweise die zulässige Rechtsform (§2), Zuständigkeit der Aufsicht (§3), Aufzählung zulässiger Geschäfte (§4), Zweckbindung der Bausparmittel (§6) und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge. Bei den zulässigen Geschäften von Bausparkassen ist so beispielsweise genau festgelegt, welche Geschäfte neben dem Bauspargeschäft noch betrieben werden dürfen.

Als juristische Gewährleistung dafür, dass die Bausparkassen ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nachkommen, enthält das Bausparkassengesetz weitreichende Befugnisse für den Bundeminister der Finanzen (§10). Dieser kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Sicherung jener Vermögenswerte erlassen, die in Form von Bausparsummen den Bausparkassen anvertraut wurden. Dazu zählen unter anderem die Bedingungen für Darlehen, die für Bauvorhaben mit gewerblichem Charakter genutzt werden können, aber auch der maximal zulässige Betrag, bis zu dem Bausparkassen ein Darlehen gegen Abgabe einer Verpflichtungserklärung gewähren dürfen. Des Weiteren können Voraussetzungen wie die Höhe der Mindestansparung und die Bemessung einer Mindestbewertungszahl für die Zuteilung der Bausparsummen neu formuliert werden, um insgesamt ein angemessenes Leistungsverhältnis zwischen Sparer und Bausparkassen herzustellen. Ziel ist es, auf diese Weise auch in wirtschaftlich angespannten Perioden zur beständigen Aufrechterhaltung einer möglichst ausgewogenen Zuteilungsfolge der Vermögenswerte und einer ausreichenden Zahlungsbereitschaft seitens der Bausparkassen beizutragen.

Sollte die Geschäftsleitung einer Bausparkasse in besonders schwierigen Fällen nicht konform zu den in §36 des Kreditwesengesetzes aufgeführten Bestimmungen handeln, kann die Bundesanstalt die Abberufung des Geschäftsleiters veranlassen, falls sich dessen Verhalten auch nach einer Verwarnung der Bundesanstalt nicht ändert (§11). Darüber hinaus sind im Bausparkassengesetz auch Vorgaben zu den beruflichen Pflichten der Prüfer einzelner Bausparkassen zu finden. Der sogenannte Vertrauensmann fungiert dabei rechtlich als Kontrolleur für den sachgemäßen Ablauf der Zuteilungsverfahren einzelner Bausparverträge und ist befugt, Bücher und Schriften der betroffenen Bausparkasse im Detail einzusehen. Nach der Prüfung teilt der Vertrauensmann sämtliche Informationen der Bundesanstalt mit, er ist dabei an keinerlei Weisung von dieser gebunden und agiert unabhängig (§12; §13). Unter Umständen kann es dann im Anschluss zu einer Bestandsübertragung sämtlicher Bausparverträge von einer Kasse zur anderen kommen (§14). Sowohl hierfür als auch für die Aufteilung der Bestände auf mehrere Bausparkassen bedarf es einer Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzen.

In diesem Kontext ist zudem das Zahlungsverbot beziehungsweise die vereinfachte Abwicklung einer insolventen Bausparkasse zu sehen (§15). Um wirtschaftlich relevante Zahlungs- und Abrechnungssysteme zu schützen, kann die Bundesanstalt sowohl alle Arten von Zahlungen der betroffenen Bausparkasse verbieten, als auch ihrer zügigen Abwicklung kurzfristig zustimmen. Unter Abwägung der Interessen von Bausparern und anderen Gläubigern sollen kostenintensive und langwierige Insolvenzverfahren auf diese Weise vermieden werden.

In den abschließenden Paragraphen des Bausparkassengesetzes erfährt vor allem die Bezeichnung „Bausparkasse” selbst nochmal eine genaue, rechtliche Definition. Die Bezeichnung „Bausparkasse” dürfen sich demnach nur Firmen geben, welche die Erlaubnis zum Ausüben der Geschäfte einer Bausparkasse inne haben – davon ist nicht nur der Name der Firma, sondern auch die Bezeichnung des Geschäftszweckes oder die Gestaltung der Werbemaßnahmen betroffen (§ 16). Dies dient vor allem dazu, unseriösen Anbietern keine Möglichkeit zur Vermarktung von Verträgen zu lassen, die sich den staatlichen Vorgaben des Kreditwesengesetzes entziehen könnten. Ausnahmen für Bausparkassen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, werden im darauf folgenden Paragraphen behandelt (§ 17). Detaillierte Bestimmungen für bereits bestehende aber auch für neue, rechtlich unselbstständige Bausparkassen schließen zudem Gesetzeslücken und regeln das Fortbestehen des Bauspargeschäfts nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Diese präzisen gesetzlichen Vorgaben im Bausparkassengesetz schützen die Bausparer vor rechtlicher Unsicherheit. Auf diese Weise ist das Bausparen als wichtiges Finanzierungsinstrument für Wohnraumfinanzierung durch das Gesetz gut geschützt.

Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung

Da sich in den letzten Jahren die Bedingungen der Immobilienfinanzierung sowie die aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen für die gesamte Kreditwirtschaft stark verändert haben, musste das Bausparkassengesetz fortlaufend angepasst werden. Sämtliche Anpassungen und Ergänzungen werden kontinuierlich in der Bausparkassenverordnung (BausparkV) zusammengefasst.

Sie enthält unter anderem Regulierungen zur Gewährleistung von Darlehen, die maximal bis zu 70 Prozent der von Bausparern noch nicht in Anspruch genommenen Mittel betragen dürfen. Dieser Anteil kann daraufhin anderen Bausparern, die sich bereits mitten in der Darlehensphase befinden, als Zwischenfinanzierung dienen. Darüber hinaus wird die Inanspruchnahme von Darlehen gegen Verpflichtungserklärungen und ohne finanzielle Sicherheiten auf 30.000€ beschränkt, um bei einem Zahlungsausfall des Darlehensnehmers keine unverhältnismäßig hohen Kosten bewältigen zu müssen. Dem dienen auch die detaillierten Zuteilungsvoraussetzungen der Bausparbeträge, die je nach Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis und wirtschaftlicher Lage schnell angepasst werden können.

Die BausparkV wurde zuletzt im Jahr 2009 geändert. Dabei wurden die Grenzen für Großbausparverträge erweitert. Außerdem wurden bei Blankodarlehen sowie Darlehen gegen Verzichtserklärung die Begrenzungen angehoben und die Berechnungen der Zuführungen vom Fonds zur bauspartechnischen Absicherung modifiziert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) kontrolliert die Einhaltung der Gesetzesnormen durch die Bausparkassen. Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung dienen somit im großen, gesamtwirtschaftlichen wie auch im kleinen, persönlichen Rahmen der Sicherheit der Bausparer unter Wahrung aller gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsgrundsätze.  


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