Baue jetzt dein Traumhaus

Eine Leistungsbeschreibung ist dann vollständig, wenn sie zu jeder Bauleistung eindeutige und erschöpfende Angaben zu Ausführung, Farbe, Material, Hersteller, Fabrikat und Preis oder preisbeeinflussende Umstände liefert. Sie sollte übersichtlich und nach Positionen geordnet sein und wenn nötig Zeichnungen, Proben und Berechnungen enthalten. 

Gratis Hausbau-Kataloge anfordern

Einfach Traumhaus-Kriterien wählen und passende Kataloge aussuchen.

  • Bequem - Traumhaus-Kriterien wählen
  • Unverbindlich - Kataloge aussuchen
  • Kostenlos - zusenden lassen

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung der Vollständigkeit

Wie wichtig die Vollständigkeit der Baubeschreibung ist und wie detailliert sie sein muss, verdeutlicht das folgende Beispiel eines relativ kleinen und überschaubaren Bauteils, eines Balkons.

Zu folgenden Punkten sollten Sie informiert werden:

  • Abmaße des Balkons: Länge, Breite, Höhe, Fläche
  • Material Tragwerk: Stahl, Holz, Beton, Hersteller, Holzart, Art der Imprägnierung des Holzes
  • Thermische Trennung, wenn Stahl oder Beton: Bauteilbeschreibung, U-Wert
  • Balkonabdichtung: Typ, Dicke, Anzahl der Lagen
  • Balkonentwässerung: Tropfkanten, Rinne, Wasserspeier, Bodengully
  • Bodenbelag und Art der Verlegung: Latten, Platten, etc.; Auf Lattung, Unterbau, Estrich oder Kiesbett; Hersteller
  • Brüstungsmaterial: Stahl, Edelstahl, Aluminium, Kunststoff, Holz, Beton, Mauerwerk, Naturstein
  • Brüstungsart: offen, geschlossen, leicht, filigran, massiv
  • Sonderbauteile: Sonnenschutz, Sichtschutz, Regenschutz
  • Einzelpreisangaben mit Preisobergrenzen
  • Deklarationen der Inhaltsstoffe von verwendeten Materialien

Baukosten berechnen und Traumhaus finden

Unvollständigkeit und Sonderwünsche

Wenn Ihnen etwas in der Baubeschreibung fehlt, was Sie für wesentlich halten, sollten Sie danach fragen und darauf bestehen, es in den Vertag mit aufzunehmen. Dabei sollten sie bedenken, dass dies eventuell zu Mehrkosten führen kann. Es kann vorkommen, dass bestimmte Merkmale nachgefragt und vom Bauträger mündlich zugesichert werden. Diese Zusagen sind nichts wert, wenn sie nicht schriftlich im Vertag aufgenommen werden, da es in der Regel bei mündlichen Vereinbarungen an Beweisfähigkeit fehlt. Grundsätzlich gilt, was nicht im Vertrag steht, muss auch nicht geleistet werden.

Wie gefällt Ihnen diese Seite?
/5
Bewerten Sie diese Seite Vielen Dank
Artikel herunterladen
Artikel melden
Vielen Dank!
Wir haben Ihr Feedback erhalten.
Redaktionsrichtlinien von ImmoScout24

Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren dich als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich für dich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, dir eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen deiner rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir dir, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.

War dieser Artikel hilfreich?
Der Artikel wurde als hilfreich bewertet.
Vielen Dank
Wir haben die Bewertung erhalten.