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Die VOB, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, ist ein dreiteiliges Klauselwerk, das im Auftrag des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen (DVA) vom DIN Deutsches Institut für Normung e. V. herausgegeben wird.

Dabei handelt es sich weder um eine Rechtsverordnung noch um ein Gesetz, sondern um ein vom DAV erarbeitetes Vertragswerk. Der DAV ist ein Gremium, das von den Interessengruppen der öffentlichen Auftraggeber und Auftragnehmer paritätisch besetzt und mit der Erarbeitung und Fortschreibung der VOB betraut wird. Grundsätzlich umfasst die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Bestimmungen zur Vergabe von Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber. Darüber hinaus erfolgt auch eine Regelung der Vertragsbedingungen, die bei der Ausführung von Bauleistungen zu berücksichtigen sind.

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Inhaltsverzeichnis

Teile der VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) umfasst drei Teile. Die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (DIN 1960), an die sich öffentliche Auftraggeber halten müssen, sind in VOB Teil A geregelt. Die VOB Teil B enthält hingegen die Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961). Darüber hinaus bietet dieser Teil einen Musterbauvertrag für das öffentliche Bauen, der partnerschaftlich ausgerichtet ist. Im dritten Teil, dem VOB Teil C, sind schließlich die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) geregelt. An dieser Stelle erfolgt eine Definition der Abrechnungsregeln – und zwar fachbezogen für alle relevanten Baugewerke.


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Allgemeine Bestimmungen der VOB

Im Teil A der VOB sind unter anderem die Grundsätze der Auftragsvergabe festgelegt. Demnach müssen Bauleistungen an fachkundige, zuverlässige und leistungsfähige Firmen vergeben werden, die einen angemessenen Preis verlangen und im Zuge eines transparenten Vergabeverfahrens ermittelt wurden. Darüber hinaus dürfen Unternehmen bei der Vergabe von Bauleistungen nicht diskriminiert werden. Auch sollte die Auftragsvergabe so erfolgen, dass die Bautätigkeit über das ganze Jahr gefördert wird. Grundsätzlich sind laut VOB drei Vergabeverfahren möglich. Während bei der öffentlichen Ausschreibung die Bauleistungen vergeben werden, nachdem eine unbegrenzte Zahl von Unternehmen Angebote eingereicht hat, legt bei der beschränkten Ausschreibung nur eine begrenzte Zahl von Unternehmen entsprechende Angebote vor. Die freihändige Vergabe von Bauleistungen erfolgt hingegen ohne ein förmliches Verfahren.

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