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Bei der Vereinigungsbaulast werden mindestens zwei Grundstücke im baurechtlichen Sinne zu einem Baugrundstück zusammengefasst. Grundbuchmäßig bleiben die vereinigten Grundstücke getrennt. 

Im Zuge der Vereinigungsbaulast verpflichten sich die Verfügungsberechtigten, mit den baulichen Anlagen sowie den Baumaßnahmen das öffentliche Baurecht so einzuhalten, als würden sie ein einziges Grundstück bilden. Als Teil der Baulasten sind die Vereinigungsbaulast und deren Änderungen den Baubehörden mitzuteilen, die ein Baulastenverzeichnis führen. Die Regelungen werden von den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer bestimmt. In einigen Bundesländern werden Baulasten im Liegenschaftskataster oder im Automatisierten Liegenschaftsbuch verzeichnet. Eine Vereinigungsbaulast muss in einem Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Wenn ein Bauvorhaben nicht mit der Vereinigungsbaulast im Einklang steht, darf es nicht genehmigt werden.

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Regelungen der Bundesländer

Die Regelungen zur Vereinigungsbaulast variieren stark nach den einzelnen Bundesländern. So existieren in Bayern beispielsweise keine Vereinigungsbaulasten. Dort werden entsprechende Verpflichtungen wie bei einer Vereinigungsbaulast als Grunddienstbarkeiten in das Grundbuch eingetragen. Daher lohnt es sich stets, sich bei den zuständigen Baubehörden über die jeweiligen Vorschriften zu informieren. In vielen Bundesländern wie beispielsweise Baden-Württemberg oder Berlin sind die Regelungen zu den Vereinigungsbaulasten in den Landesbauordnungen beziehungsweise Bauordnungen aufgeführt. Im Land Brandenburg werden seit 1994 die Baulasten als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.


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Benötigte Dokumente zur Vereinigungsbaulast

Welche Dokumente für die Vereinigungsbaulast bei den zuständigen Behörden einzureichen sind, sollte bei den zuständigen Baubehörden nachgefragt werden. In der Regel müssen für jedes Grundstück separat unterschiedliche Dokumente vorgelegt werden. Viele Behörden bieten einen Antrag auf Baulast an, der als Formular über die zuständigen Stellen bezogen werden kann. Häufig wird darüber hinaus ein aktuelles Grundbuch bis Abteilung II der Flurstücke, die vereinigt werden sollen, im Original benötigt. Oft darf dieses Dokument nicht älter als zwei Wochen sein. Für die Vereinigungsbaulast müssen zusätzlich Katasterkarten besorgt werden, die nicht älter als ein halbes Jahr sein dürfen. Und besonders bedeutend ist der Lageplan, der gemäß der geltenden Bestimmungen die Abstandsflächen der relevanten Gebäude darstellen und bemessen muss.

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