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Neben dem Fertighaus, das in der Regel ab der Oberkante der Bodenplatte oder des Kellers errichtet wird, haben Sie noch weitere Bauleistungen abzunehmen. 

Private Erschließung, Fundamente, Kellerrohbau, Kellerausbau, Drainage, Kellerdecke und so weiter, sind von Ihnen selbstverantwortlich und mit oder ohne kompetenten Partner durchgeführte Bauleistungen, die, sofern vertraglich selbstständig vereinbart, jede für sich einer Abnahme bedürfen. Gesetzliche Grundlage für Abnahmen ist im § 640 BGB. Bei umfangreicheren Baumaßnahmen sind mehrere technische Abnahmen ratsam. Wichtig für die Abnahme der Bauleistungen ist zu wissen, welche Arten der Abnahme es gibt. Je nachdem ob sie einen Vertrag nach BGB oder VOB geschlossen haben, sind folgende Arten der Abnahme möglich.

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Inhaltsverzeichnis

Förmliche Abnahme

Diese sollte die Regel sein. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn Sie oder der Bauunternehmer es verlangen. Jeder Vertragspartner kann auf seine Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund der Abnahme ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich in einem Protokoll niederzulegen. In das Protokoll sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Bauunternehmers. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Protokolls. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Bauunternehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder Sie rechtzeitig dazu eingeladen hatten. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Bauunternehmer umgehend mitzuteilen.

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Ausdrückliche Abnahme

Hier erklärt der Bauherr ausdrücklich, dass er das Werk abnimmt.

Stillschweigende Abnahme

Als stillschweigend abgenommen kann eine Leistung z. B. gelten, wenn das Haus sofort weiterverkauft wird oder der Bauherr die Rüstung nach Fassadenarbeiten abbaut.

Fiktive Abnahmen nach § 12 VOB/B

Wird weder von Ihnen noch vom Bauunternehmer eine Abnahme verlangt, so können drei Fälle eintreten: Hat der Bauunternehmer die VOB/B insgesamt oder § 12 VOB/B bei Vertragsschluss gestellt, so sind alle drei AGB-Klauseln unwirksam.

  1. Die Bauleistung gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Bauleistung.
  2. Haben Sie als Bauherr die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen (z.B. Einzug ins Haus, wohnliches Einrichten), so gilt diese Leistung nach Ablauf von 6 Werktagen vom Beginn der Benutzung an als abgenommen, wenn nichts anderes mit dem Bauunternehmer vereinbart ist. Allerdings gilt die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Bauarbeiten hier nicht als Abnahme.
  3. Zahlen Sie nach der Fertigstellungsmitteilung des Bauunternehmers die Schlussrechnung, so entspricht dieses schlüssige Verhalten ab 12 Tagen nach der Zahlung als Abnahme.

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Fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB

Danach steht es der Abnahme gleich, wenn das Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abgenommen wird, obwohl die Verpflichtung zur Abnahme bestand.

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