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Ist ein Haus oder ein Hausanbau unrechtmäßig errichtet worden, kann die Bauaufsichtsbehörde den Abriss anordnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn auf andere Weise, zum Beispiel durch nachträgliche Genehmigungserteilung, rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Im Zusammenhang mit dem Abriss des Gebäudes können auch die Entfernung der Einrichtungsgegenstände, sowie der Abtransport des Bauschutts und die Einebnung der Baugrube angeordnet werden. Eine Abrissverfügung ist nur zulässig, wenn das Vorhaben seit seiner Errichtung im Widerspruch zum Baurecht steht und keine erforderliche Baugenehmigung vorliegt. Stand das Gebäude allerdings irgendwann einmal in Einklang mit dem Baurecht, dann genießt es Bestandsschutz.


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In diesem Fall darf es nicht abgerissen werden. Beim Erlassen einer Abrissverfügung, muss die Behörde die Verhältnismäßigkeit wahren. Das bedeutet, dass der Schaden für den Betroffenen nicht im Missverhältnis zu dem öffentlichen Interesse an dem Abriss stehen darf (zum Beispiel ist das Rückversetzen einer Außenwand, die um wenige Zentimeter den Grenzabstand überschreitet, unverhältnismäßig, wenn diese Maßnahme 10.000 Euro kosten würde). Bei illegal errichteten Bauten kann die Behörde allerdings auch den Abriss größerer Bauwerke verlangen, weil der Bauherr in diesem Fall bewusst auf eigenes Risiko gebaut hat und deshalb auch einen größeren finanziellen Schaden hinnehmen muss. Die Behörde darf den Abriss jedoch nicht verlangen, wenn zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands eine Nutzungsuntersagung ausreichen würde.

Die Befugnis der Behörde zur Abrissverfügung wird unzulässig, wenn sie trotz Kenntnis des rechtswidrigen Bauvorhabens jahrelang nichts unternimmt und durch entsprechendes Verhalten den Eindruck erweckt, sie habe sich mit dem Gebäude abgefunden.

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