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01.03.2018: Auf Wunsch übernimmt ein freier Architekt alle Schritte bis zum fertigen Haus. Der Architektenvertrag steht nun im Zuge des neuen Bauvetragsrechts auch im gesetz - mit deutlich klareren Regeln für Planer und Bauherren. 

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Ein individuell geplantes Haus ist für viele Bauherren ein absoluter Traum. Damit er wahr wird, benötigen sie einen so genannten Sachwalter, der ihr Haus zeichnet, die Gewerke vergibt und schließlich den Handwerkern auf die Finger schaut. Diesen Job übernimmt ein freier Architekt, mit dem ein Architektenvertrag abgeschlossen wird. Nach der Reform des Bauvertragsrechts räumt der Vertrag sowohl den Planern als auch den Bauherren mehr Rechte und Pflichten ein.

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Inhaltsverzeichnis

Neuerungen in der Leistungsphase 8

Die Bezahlung des Architekten regelt die „Honorarordnung für Architekten und Ingenieure“ (HOAI). Diese unterteilt die Arbeit des Planers in neun Leistungsphasen, von den ersten Gesprächen bis hin zur Betreuung des fertigen Hauses während der fünfjährigen Gewährleistungsfrist. Nach dem neuen Gesetz ändert sich einiges in der Leistungsphase 8, welche die Überwachung des Baus durch den Architekten betrifft. Der Planer muss nun bei Mängeln nicht sofort Schadenersatz leisten. Erst muss die Baufirma nachbessern, bevor die Versicherung des Architekten einspringt. Laut Verband Privater Bauherren (VPB) werden die Unternehmen das schnell tun, schließlich wollen sie später Kosten, Zeit und Ärger sparen. Und das kommt wiederum den Bauherren zugute.


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Nachteil: Neues Recht auf Teilabnahme

Weniger erfreulich für die Bauherren ist das neue Recht auf Teilabnahme. Diese Regelung greift allerdings nur, wenn der Architekt sämtliche Leistungen nach HOAI übernommen hat, also auch die Objektbetreuung (Leistungsphase 9). Mit dem Teilabnahmerecht kann der Architekt bereits nach der Abnahme der Handwerkerleistungen fordern, dass auch seine bisherigen Leistungen abgenommen werden. „Damit reduziert der Architekt seine eigene Haftung erheblich und kommt mit den ausführenden Firmen aus der Gewährleistungspflicht“, sagt VPB-Anwalt Holger Freitag. Sein Rat: Bauherren sollten vor Ablauf der Gewährleistungsfristen einen unabhängigen Sachverständigen für die Baubegehung beauftragen, um rechtzeitig alle Mängel zu entdecken.

Vorteil: Sonderkündigungsrecht

Architektenverträge können auch mündlich und durch schlüssiges Handeln zustande kommen. Früher kaufte so mancher Bauherr mehr Leistung als er vorhatte. Ab sofort ist nun klar geregelt, wann aus den ersten Gesprächen ein kostenpflichtiger Vertrag wird. Ein Sonderkündigungsrecht erleichtert zudem die Prozedur: Nach der so genannten Zielfindungsphase, auch „Leistungsphase 0“ genannt, zeigt der Architekt dem Bauherrn seine Ideen und die Kostenplanung für das weitere Vorgehen. Zusätzlich erklärt er, dass er innerhalb von zwei Wochen ein Sonderkündigungsrecht hat. Nutzt der Bauherr dies, muss er nur alle bis zur Kündigung erbrachten Leistungen des Planers zahlen.

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