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Die kostenlose Nachmietersuche gilt für eine Basis-Anzeige mit einer Laufzeit von 7 Tagen. Das Angebot gilt nur für Mieter.



Untermieter gesucht: Passende Interessenten per Anzeige finden

Die Gründe für eine Untervermietung sind äußerst vielfältig. So können Wohnungen oder Zimmer zur Untermiete angeboten werden, weil beispielsweise ein finanzieller Engpass überbrückt werden muss, eine WG gegründet wird oder ein Mieter nicht mehr allein leben möchte. Unabhängig davon, aus welchem Grund ein Untermieter gesucht wird, in jedem Fall bedarf es hierfür der Erlaubnis des Vermieters für die Untervermietung. Sollte die Wohnung ohne ausdrückliche Erlaubnis untervermietet werden, kann der Vermieter im schlimmsten Fall das Mietverhältnis kündigen. Des Weiteren sollte in jedem Fall ein Untermietvertrag geschlossen werden. Doch zuvor gilt es, einen passenden Untermieter zu finden.

Vermieter kann Erlaubnis zur Untermiete nicht einfach verweigern

Werden Familienangehörige wie etwa der Ehepartner, Kinder oder die Eltern in die Wohnung aufgenommen, handelt es sich nicht um eine Untervermietung. Gleiches gilt für Gäste, sofern diese nicht dauerhaft in der Wohnung beherbergt werden. Überlässt ein Mieter allerdings seine Wohnung oder ein Zimmer einem Dritten, der nicht zu einem dieser Personenkreise zählt, zur entgeltlichen Nutzung, liegt ein sogenanntes Untermietverhältnis vor. Dieses können Mieter jedoch nicht ohne die Zustimmung des Vermieters schließen. Laut § 540 Abs. 1 BGB muss die Erlaubnis des Vermieters eingeholt werden, wenn eine Untervermietung im Mietvertrag nicht ausdrücklich erlaubt ist. Allerdings haben Mieter einen – unter Umständen auch vor Gericht durchsetzbaren – Anspruch auf eine Erlaubnis zur Untervermietung.


Berechtigtes Interesse: Untervermietung muss erlaubt werden

Kann der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung nachweisen und ist dieses Interesse erst nach Abschluss des Hauptmietvertrages entstanden, muss der Vermieter in der Regel einer Untervermietung zustimmen. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn vonseiten des Mieters vernünftige und nachvollziehbare wirtschaftliche oder persönliche Gründe nachgewiesen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die finanziellen Mittel seit dem Abschluss des Mietvertrages deutlich geringer sind und der Mieter deshalb auf Einnahmen aus Untervermietung angewiesen ist. Aber auch bei einer vorübergehenden Abwesenheit, beispielsweise aufgrund eines Auslandsaufenthalts, kann ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung bestehen, da der Mieter andernfalls doppelte Unterbringungskosten zahlen müsste.

Untervermietung: Wie Sie das Exposé richtig formulieren

Hat der Vermieter der Untervermietung zugestimmt, muss nur noch ein passender Untermieter gefunden werden. Eine gute Möglichkeit, um möglichst viele Interessenten zu erreichen, ist ein Inserat auf einem Immobilienportal. Jeden Monat nutzen mehr als 10 Millionen Haus- bzw. Wohnungssuchende allein den Service von ImmoScout24. Für die Erstellung des Inserats sollten Sie sich etwas Zeit nehmen. Je ansprechender und präziser eine Anzeige ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich völlig unpassende Interessenten bei Ihnen melden. In erster Linie sollten Sie auf eine aussagekräftige Überschrift und ein prägnantes Titelbild Wert legen. Interessenten erhalten so bereits in der Ergebnisliste einen ersten Eindruck von der Wohnung oder dem Zimmer. Ihrem Exposé sollten Sie noch weitere Bilder beispielsweise vom Bad, der Küche oder dem Balkon hinzufügen. Dies gilt auch, wenn nur ein Zimmer untervermietet wird. So können sich Interessenten ein Bild von den Gemeinschaftsräumen machen. Darüber hinaus sollte ein Grundriss der Wohnung angehängt werden. Alle zutreffenden Kriterien wie etwa Einbauküche, Balkon oder Parkplatz sollten angekreuzt werden. Im Freitextfeld können Sie die Vorzüge der Wohnung oder der Zimmer, die untervermietet werden sollen, detailliert beschreiben.



Untermietvertrag abschließen

Ist ein geeigneter Untermieter gefunden, sollte in jedem Fall ein schriftlicher Untermietvertrag geschlossen werden. Dabei sollte der Vertrag unter anderem folgende Punkte regeln:

 

  • Welche Räume werden zur Nutzung überlassen?
  • Können gemeinschaftliche Räume in der Wohnung (z. B. Küche, Bad) und gemeinsame Haushaltsgegenstände (z. B. Waschmaschine, Telefon) mitgenutzt werden?
  • Wie hoch ist die monatliche Miete?
  • Wird der Untermieter an Betriebs- und Nebenkosten, Strom- und Gaskosten, Schönheitsreparaturen und der Anschaffung neuer Haushaltsgegenstände beteiligt?
  • Bei möblierter Untervermietung: Welche Einrichtungsgegenstände befinden sich im Zimmer und in welchem Erhaltungszustand sind diese beim Einzug?
  • Welche Voraussetzungen müssen beim Auszug erfüllt sein, damit die Kaution zurückgezahlt wird?
  • Wie sind bereits gezahlte Betriebs- und Heizkostenvorschüsse sowie gemeinsame Anschaffungen beim Auszug zu verrechnen?



Kann der Vermieter die Untervermietung verbieten?

Wird ein Untermieter gesucht, sollte die Einwilligung des Vermieters vorliegen. Doch diese kann auch verweigert werden. Ein typischer Grund dafür wäre die Überbelegung der Wohnung. Ist diese nur für eine Person ausgelegt und soll ein Teil der Wohnung an eine zweite Person untervermietet werden, entsteht eine Überbelegung, der Vermieter kann der Untervermietung widersprechen. Ein anderer Grund, warum die Erlaubnis zur Untervermietung nicht erteilt wird, kann in der Person des Untermieters liegen. Ist diese für den Vermieter aus nachvollziehbaren Gründen unzumutbar, kann er die Erlaubnis ebenfalls verweigern.

Untermieter haben auch Rechte

Beachten sollten Sie, dass Untermieter auch Rechte haben. Wollen Sie einen passenden Untermieter finden, sollten Sie diese Rechte kennen, denn oft zeigt sich schon im ersten Gespräch, ob der potenzielle Untermieter seine Rechte schamlos ausnutzen will. Zu den wichtigsten Rechten der Untermieter gehören:

  1. Recht auf Mietminderung gemäß gesetzlicher Vorschriften, wenn also vermietete Räume Mängel aufweisen. Allerdings muss der Untermieter Ihnen als Hauptmieter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel bzw. zur Rücksprache mit dem Vermieter setzen.
  2. Untermieter können nur aus berechtigten Gründen und mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Ausnahmen vom Kündigungsschutz für Untermieter gelten, wenn die Wohnung vom Hauptmieter ganz oder größtenteils eingerichtet wurde. Kündigt der Vermieter dagegen dem Hauptmieter die Wohnung, muss auch der Untermieter mit ausziehen.


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