Für Samstage, Sonntage oder allgemeine Feiertage gelten Sonderregelungen. Bei einem Fristbeginn werden diese Tage mitgerechnet. 

Der Grund: Erklärungen können auch an diesen Tagen wirksam zugestellt werden.
Das Fristende bestimmt sich nach § 222 Abs. 2 ZPO. Die Frist endet mit Ablauf des nächsten Werktags um 24 Uhr.


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