Das ist seit dem 1.9.2001 neu: Ihr Mieter darf Einwendungen gegen Ihre Abrechnung nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB noch bis zum Ablauf 1 Jahres, nachdem ihm die Abrechnung zugegangen ist, erheben. Erst danach sind Sie auf der sicheren Seite. Versäumt Ihr Mieter diese Frist, kann er Fehler in der Abrechnung nicht mehr rügen, es sei denn, er war entschuldbar daran gehindert, die Frist einzuhalten (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB).

Beispiel

Ihre Betriebskostenabrechnung geht Ihrem Mieter am 13.4.2013 zu. Bis zum 13.4.2014 darf Ihr Mieter noch Einwendungen dagegen erheben.

Druckmittel Frist: Zwar zulässig, aber rechtlich nicht durchsetzbar

Versenden Sie Ihre Abrechnung und setzen Sie Ihrem Mieter eine 4-wöchige Frist, innerhalb der er Einwendungen gegen die Abrechnung erheben kann. Rein rechtlich gesehen muss er sich nicht an diese Frist halten, sie ist aber nach wie vor ein geeignetes "Druckmittel", um den Prüfvorgang beim Mieter zu beschleunigen.
Im Ernstfall nützt Ihnen diese Frist natürlich nichts, denn laut Gesetz darf der Mieter seinen Prüfvorgang 1 Jahr lang hinziehen - es sei denn, Sie sind sich Ihrer korrekten Abrechnung so sicher, dass Sie Ihren Mieter bereits vorher auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags verklagen.


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Der Mieter kann darauf bestehen, dass Sie abrechnen

Ihre Abrechnungspflicht endet nicht automatisch 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Selbst wenn Sie also auf Ihre Nachzahlung verzichten, befreit Sie das nicht von Ihrer Abrechnungspflicht. Ihr Mieter kann von Ihnen trotzdem noch nach Ablauf der Ausschlussfrist verlangen, dass Sie abrechnen. Schließlich könnte sich ja ein Guthaben für ihn ergeben. Und das müssten Sie trotz abgelaufener Abrechnungsfrist noch auszahlen.

Beispiel

Sie rechnen kalenderjährlich ab. Die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2012 schicken Sie Ihrem Mieter erst im März 2014 zu. Für Ihren Nachzahlungsanspruch viel zu spät - aber Ihr Mieter wollte, dass Sie noch abrechnen. Ergibt sich ein Guthaben zugunsten des Mieters, müssen Sie ihm das noch auszahlen.


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