Helau und Alaaf, Konfetti und Kamelle – zur Faschingszeit sind die normalen Gesetzmäßigkeiten scheinbar außer Kraft gesetzt. Aber gilt das auch fürs Mietrecht? Habe ich als leidenschaftlicher Jeck einen Anspruch auf lautes Feiern und muss ich als Faschingsmuffel umgekehrt die tollen Tage tolerieren? ImmoScout24 erklärt, wann Schluss mit Lustig ist.



Der Karneval

Auf eines kann man sich verlassen: Für drei Tage im Februar oder März ist alles anders. Matrosen streifen durch den Supermarkt, Dinosaurier und wilde Bienen warten auf den Bus und an der Straßenecke soll man Pippi Langstrumpf und den unglaublichen Hulk in inniger Umarmung gesehen haben. In der fünften Jahreszeit beherrscht der Frohsinn die Karnevalshochburgen, und der ist vor allem eines: laut. Bis tief in die Nacht wird gefeiert, gesungen und getanzt. Allerdings: Der Fasching folgt zwar seinen eigenen Regeln, die allgemeinen Gesetze gelten jedoch trotzdem.


Nicht verboten: Nächtliche Brauchtumspflege

Üblich sind Ruhezeiten in der Zeit von 13 bis 15 Uhr sowie von 20 beziehungsweise 22 bis 7 Uhr. Aber zu Karneval wird gerne mal ein Piratenauge zugedrückt, auch vom Gesetzgeber. Der meint: Geräusche zur Nachtruhe müssen geduldet werden, wenn sie ortsüblich oder unvermeidlich sind. Und das ist zu Karneval der Fall. Auch Vermieter müssen an den tollen Tagen über Lärm in ihren Mietwohnungen hinwegsehen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz urteilte, dass auf der Straße, in Kneipen und auch Zuhause bis 24 Uhr ausgelassen gefeiert werden darf, danach ist zumindest theoretisch der Spaß vorbei und Karnevalsmuffel haben wieder ein Recht auf Ruhe.

Diese Ausnahmeregelungen gelten allerdings ausschließlich für die Karnevalshochburgen. Wer beispielsweise in Kiel, Rostock oder Berlin seine Chance wittert und in der Nacht von Rosenmontag auf Faschingsdienstag die Musikanlage aufdreht, hat keine Narrenfreiheit und muss neben einem Polizeibesuch schlimmstenfalls mit einem Bußgeld rechnen.


Ruhezeiten – im Extremfall droht die Kündigung

Wenn die Kostüme wieder im Schrank liegen und der ganze Spaß vorbei ist, gelten wieder die üblichen Regelungen: In den oben genannten Ruhezeiten sind Aktivitäten, die Lärm verursachen, zu vermeiden. Wer mittags die Bohrmaschine ansetzt, in die Tasten seines Klaviers haut oder nachts lautstark feiert, muss mit Ärger rechnen. Und zwar nicht nur vom Nachbarn, sondern auch vom Vermieter. Mögliche Konsequenzen für den Verursacher: Er bekommt Besuch von der Polizei, die einschreitet, um die nächtliche Ruhestörung abzuschalten. Oder er sieht sich sogar mit einer Unterlassungsklage durch Nachbarn konfrontiert, sollte er regelmäßig seine Wohnung in eine Disco verwandeln. Auch der Vermieter muss eine fortgesetzte Unruhe in seinem Haus nicht tatenlos hinnehmen. In Extremfällen hat er das Recht, das Mietverhältnis mit dem Ruhestörer fristlos zu kündigen. Aber soweit muss es nicht kommen. Wer eine Party plant und ahnt, dass sie länger und lauter wird, sollte vorher die Nachbarn informieren. Das gilt auch für Renovierungsarbeiten, die sich, etwa beim Umzug, über Wochen hinziehen und manchmal auch in Ruhezeiten nicht vermeiden lassen.


Kinder dürfen immer lachen – aber ohne Freifahrtschein

Ein Sonderfall in Sachen Lärm sind Kinder. Leben Kinder im Haus, gilt eine erweiterte Toleranzgrenze für die Nachbarn. Bei für Kinder typischen Lautäußerungen wie Lachen, Weinen oder Schreien sind auch Störungen in der Mittagszeit oder nach 22 Uhr hinzunehmen. Das bedeutet im Prinzip, dass lärmempfindliche Nachbarn weder eine ihnen genehme Ruhe im Haus durchsetzen können, noch vom Vermieter Mietminderung erwarten dürfen. Familien mit sehr lebendigen Kindern müssen kaum befürchten, vom Vermieter vor die Tür gesetzt zu werden, wenn der Nachwuchs von morgens bis abends durch die Wohnung tobt. Einen Freifahrtschein haben sie dennoch nicht. Legen die lieben Kleinen kein sozialadäquates Verhalten an den Tag, produzieren sie mutwillig und fortgesetzt Lärm über das übliche Maß hinaus, oder vernachlässigen die Eltern ihre Aufsichtspflicht und lassen ihre Kinder ungebremst Lärmen und Schreien, kann der Vermieter eingreifen und unter Umständen auch eine Kündigung durchsetzen.


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