Aktualisiert am 17.05.2021

Mieter:innen ist es erlaubt, auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten zu Grillen. Sofern der Mietvertrag das Grillen nicht ausdrücklich verbietet – oder die Nachbar:innen dadurch beeinträchtigt werden.

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    Nach vorherrschender Rechtsmeinung ist gegen gelegentliches Grillen auf Balkon, Terrasse oder im Garten nichts einzuwenden. Mieter:innen sollten dabei jedoch Rücksicht auf die Nachbar:innen nehmen, also eine zu starke Beeinträchtigung durch Rauch, Ruß und Gerüche vermeiden. Klar, dass der Grill nicht unbedingt unter dem Schlafzimmerfenster der Nachbar:innen stehen sollte, damit der vor lauter Dunst nicht mehr ruhig schlafen kann. Sorge also beim Grillen für den nötigen Abstand, beachte die Windrichtung und benutze idealerweise einen unproblematischen Elektrogrill.




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    Wie oft darf ich grillen?

    Wenn auch das Grillen grundsätzlich erlaubt ist, gehen die Meinungen darüber, wie oft ein:e Mieter:in grillen darf, weit auseinander. Dazu gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen: Sie reichen von einmal monatlich zwischen April und September, über fünfmal im Jahr bis zu dreimal pro Saison und maximal insgesamt sechs Stunden. Im Zweifel lohnt es sich, vor der Grillparty die Nachbar:innen zu informieren, und damit sicherzustellen, dass kein Ärger droht. Auch wenn nur gelegentlich gegrillt wird, muss die Beeinträchtigung der Nachbar:innen so gering wie möglich gehalten werden. Im schlimmsten Fall wird eine verrauchte Grillparty als Ordnungswidrigkeit bewertet, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

    Beim Grillen auf dem Balkon solltest du die Nachtruhe beachten. Diese beginnt um 22 Uhr und endet um sieben Uhr morgens. Während dieser Zeit darf auf dem Balkon kein Lärm entstehen, durch den sich die Nachbar:innen gestört fühlen.

    Dann droht Geldbuße

    Beim Grillen auf dem Balkon solltest du die Nachtruhe beachten. Diese beginnt um 22 Uhr und endet um sieben Uhr morgens. Während dieser Zeit darf auf dem Balkon kein Lärm entstehen, durch den sich die Nachbar:innen gestört fühlen.

    Im schlimmsten Fall wird eine verrauchte Grillparty als Ordnungswidrigkeit bewertet, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.

    Darf Grillen verboten werden?

    Grillen kann in der Hausordnung generell verboten werden (vgl. LG Essen v. 0702.2002 - 7 S 438/01). Es handelt sich dabei – vor allem beim Grillen auf dem Balkon – um eine sachgerechte Regelung, da es regelmäßig zur Belästigung von Nachbar:innen oder bei Holzkohlegrills sogar zur Brandgefahr kommt.

    Die Hausordnung muss aber in den Mietvertrag eingebunden worden sein. Dabei reicht die Bezugnahme auf einzelne Paragrafen. Hingegen eine nachträgliche Aushändigung der Hausordnung nach Mietvertragsschluss genügt nicht.

    Sofern ein wirksames Verbot vorliegt, führt auch die widersprechende Duldung über einen längeren Zeitraum nicht zu einem Anspruch der:s Mieter:innen, das Grillen fortsetzen zu dürfen. Das bedeutet: Nur weil jemand früher gegrillt hat, hat er oder sie kein Recht das weiter zu tun. Es entsteht kein „Gewohnheitsrecht“.

    Was sollte ich beim Grillen beachten?

    Idealerweise stellt man den Grill drei Meter entfernt von brennbaren Materialien wie Sonnenschirm oder Campingmöbeln auf. Gerade auf engen Balkonen können Stolperfallen tückisch sein.  

    Jedes Jahr gibt es hunderte Grillunfälle, schreibt die Frankfurter Allgemeine. Manche haben großflächige Verbrennungen zur Folge. Auch deswegen sollte man sich gut überlegen, ob man auf eine mengen Balkon wirklich über offener Flamme sein Essen zubereiten sollte.

    Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).

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    Tipp:

    Kündigen Sie das Grillen an oder laden Sie Ihre Nachbar:innen dazu ein, denn die Erfahrung zeigt, wer eingeladen ist, fühlt sich weniger durch eventuellen Lärm oder Rauch gestört.

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