Gelegentlich ist die Garage nicht Teil des Wohnungsmietvertrags, sondern Gegenstand eines gesonderten Vertrags. Dann ist von einem Garagenmietvertrag die Rede.

Wo möglich, mietet der Wohnungsnutzer, sofern er ein Auto besitzt, auch gleich die Garage mit. In der Regel befindet sie sich auf dem gleichen Grundstück wie die gemietete Wohnung – und beide Mietobjekte werden vom selben Eigentümer vermietet. Die Garage kann dann Bestandteil des Mietvertrags für die Wohnung sein – oder es wird ein separater Garagenmietvertrag abgeschlossen.

Der separate Garagenmietvertrag

Ein separater Garagenmietvertrag wird natürlich auch dann abgeschlossen, wenn die Garage nicht vom selben Eigentümer vermietet wird wie die Wohnung. Der Mieter schließt einfach einen weiteren Vertrag ab, der die Nutzung der Garage betrifft. Für einen separaten Garagenmietvertrag gelten jedoch andere Regeln als für einen Wohnungsmietvertrag. Mit einem einheitlichen Vertrag, der Wohnung und Garage umfasst, ist der Mieter auf der sicheren Seite, was Miethöhe und Kündigungsfristen anbelangt. Bei einem separaten Garagenmietvertrag gelten andere Regeln und Fristen.


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Kosten

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Wohnung

  • kein Balkon, keine Garage
  • Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
  • Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf

Umzug

  • Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
  • Preis für Transport pro m3: 25 Euro
  • Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
  • Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt

Andere Regeln für Garagenmietverträge

Garagenstellplatz

Bei einem separaten Garagenmietvertrag kann der Vermieter die Höhe der Miete nach eigenem Ermessen festlegen. Er muss sich nicht, wie bei einer Wohnung, an einer ortsüblichen Vergleichsmiete orientieren. Der Vermieter wird also im Zweifel nehmen, was der Markt hergibt. Gibt es wenig Parkraum, kann er hohe Mieten verlangen – und er wird sie bekommen. Für die Kündigung eines Garagenmietvertrags gelten andere Fristen als für Mietwohnungen. Für Garagen, sofern sie separat vermietet wurden, gilt beiderseits eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Sind Wohnung und Garage Bestandteil eines Vertrags, kann weder die Wohnung noch die Garage gesondert gekündigt werden. Das bedeutet: Wer die Wohnung behalten möchte, aber keinen Garagenplatz mehr benötigt, zahlt trotzdem weiter für die Garage. In der Regel wird in diesem Fall aber die Möglichkeit bestehen, einen Untermietvertrag für die Garage abzuschließen, also einem anderen Autohalter die Garage mit Genehmigung des Vermieters zu überlassen.

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