Der Verbrauch von Heizenergie und Wasser wird für jede Wohnung einmal jährlich ermittelt. Die Verbrauchswerte sind Grundlage für die Jahresabrechnung. Dazu muss ein Ablesetermin mit dem Mieter vereinbart werden.

Das Ablesen der Wasseruhr übernimmt heute vielerorts der Mieter selbst. Bei modernen Heizungsanlagen werden die Verbrauchsdaten sogar per Funk übermittelt. Dennoch, in vielen Wohnungen ermittelt aber noch eine Servicefirma den Verbrauch von Heizenergie vor Ort – bei einem Ablesetermin.

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    • einmal im Jahr erfolgt die Ablesung für den Wasser- und Heizkostenverbrauch
    • der Termin zu Ablesung muss 14 Tage vorher bekannt gegeben werden
    • Auch Folgetermin ist kostenlos
    • Kosten können nur entstehen bei absichtlicher Verhinderung der Ablesung

    Rechtzeitige Terminankündigung

    Heizkosten

    Der Termin zu Ablesung sollte mindestens zehn bis 14 Tage vorher angekündigt werden, damit zum fraglichen Zeitpunkt jemand in der Wohnung ist. Die Mieter müssen dazu entweder individuell angeschrieben oder per Aushang über den Termin informiert werden.

    Sollte der Mieter den Ablesetermin nicht einhalten können, sollte er nach Ansicht des Deutschen Mieterbundes die Gelegenheit haben, einen neuen Termin individuell mit der Servicefirma zu vereinbaren.

    Wird kein Alternativtermin vereinbart, lässt der Mieter den Ablesetermin also verstreichen, muss im Abstand von mindestens 14 Tagen ein zweiter Ableseversuch erfolgen.


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    Auch der zweite Termin ist kostenlos

    Wer den ersten Ablesetermin nicht einhält, etwa, weil er beruflich verhindert ist oder einen unaufschiebbaren Termin wahrnehmen muss, braucht keine negativen Konsequenzen zu fürchten.

    Der Verbrauch darf weder geschätzt werden, noch darf die Servicefirma mit zusätzlichen Kosten für den Mieter bei einem eventuellen zweiten Termin drohen. So entschied jedenfalls vor einiger Zeit das Landgericht München, als es einer Wärmemessfirma untersagte, zusätzliche Kosten für Fahrt- und Zeitaufwand eines zweiten Ablesetermins auf den Mieter abzuwälzen.

    hint
    Ausnahme: Zusätzliche Kosten bei absichtlicher Verhinderung

    Nur wenn der Mieter schuldhaft das Ablesen verhindert, etwa die Messgeräte manipuliert oder zu keiner Zeit bereit ist, der Servicefirma Zugang zu gewähren, droht Ärger. Er muss damit rechnen, die zusätzlichen Kosten zu tragen und unter Umständen sogar damit leben, dass der Verbrauch geschätzt wird.

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