Die Energieeinsparverordnung (ENEV)

Neuerungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) gelten seit 01.01.2016

Im Januar 2016 erhöhte die EnEV (2014) den energetischen Standard für Neubauten, sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude. Höhere Energieeffizienzstandards und strengere Auflagen für Immobilieninserate ohne Energieausweis sind die Folge. Was ist Fakt, was kommt auf gewerbliche Anbieter:innen, Bauherr:innen, Verwalter:innen und Investor:innen zu?



1. Januar 2016: Schützen Sie sich vor Bußgeldern

Die Bundesregierung möchte bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand erreichen. Die Energieeinsparverordnung gilt nun schon seit zwei Jahren. Bisher wurden Immobilieninserate ohne Energiekennwerte bzw. Energieausweis, im Rahmen einer einjährigen Schonfrist, nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

  • Ein Haus darf nur noch 25% weniger Primärenergie verbrauchen als ein Haus, das im Jahr 2015 beantragt wurde. Ein KfW-Effizienzhaus 70 wird somit zum ausgerufenen Mindeststandard der „EnEv 2016“. Bei Missachtung der Anforderungen gemäß §27 Abs. 1 (EnEv) werden Bußgelder von bis zu 50.000 Euro fällig.
  • Verbesserte Dämmstandards sollen dafür sorgen, dass der Bedarf an Heizwärme eines Hauses um 20% gesenkt wird.
  • Bauherr:innen, die noch einen vor 01.01.1985 eingebauten Heizkessel nutzen, müssen diesen ab 01.01.16 abschalten oder bis dahin austauschen.
  • Durch die EnEV 2016 müssen außerdem die jeweiligen energetischen Kennwerte bei Verkauf oder Vermietung in der Anzeige angegeben werden. Sofern der Energieausweis die Energieeffizienzklasse aufweist, muss auch diese angegeben werden.

Ausschlaggebend dafür, ob ein Haus den EnEV Neubau-Standard 2016 erfüllen muss, ist das Datum der Einreichung des Bauantrags bzw. der Erstattung der Bauanzeige. Eingereichte Anträge und erstattete Anzeigen ab dem 1. Januar 2016 fallen unter die erhöhten Standards der Energieeinsparverordnung. Für diejenigen, die weder einen Antrag noch eine Anzeige für den Bau benötigen, gilt der Zeitpunkt des tatsächlichen Baubeginns als Stichtag. Für Hausbauer:in ist es deshalb besonders wichtig, den Zeitpunkt der Verordnungsverschärfung genau im Blick zu haben.

Was Anbieter:innen von Immobilien beachten müssen

Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in allen kommerziellen Immobilienanzeigen seit dem 1. Mai 2014 bestimmte Pflichtangaben gemacht werden.

Die Energiekennwerte sind dabei auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.

Sinnvolle und rechtlich zulässige Abkürzungen der Pflichtangaben finden Sie hier.

  • WICHTIGER RECHTSTIPP:

Stellen Sie sicher, dass die gesetzlich erforderlichen Energiekennwerte in Ihrer Immobilien-Anzeige hinterlegt sind. Spätestens zur Besichtigung muss aber der Energieausweis vorgelegt werden.

Gültigkeit alter Energieausweise

Grundsätzlich verlieren alte Energieausweise, die vor dem 1. Mai 2014 erstellt wurden, nicht ihre Gültigkeit und müssen erst nach Ablauf der 10-Jahres-Gültigkeitsfrist ersetzt werden.

Energieausweise, die jedoch vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt wurden und nicht die Mindestangaben enthalten, sind nur noch bis zum 31. Oktober 2014 gültig!

Diese Energieausweise entsprechen ab dem 31. Oktober 2014 nicht mehr den gültigen Vorgaben und müssen ausgetauscht werden. Bei Verkauf oder Vermietung ohne vollständigen, korrekten oder zulässigen Nachweis drohen sonst Bußgelder von bis zu 15.000 Euro.

Welcher Energieausweis für
welches Gebäude?

Was hat sich für Eigentümer:innen durch die EnEV geändert?


Auch für Eigentümer:innen von Bestandsgebäuden hat sich etwas verändert: Sogenannte Konstanttemperatur-Heizkessel* dürfen nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Das heißt, Heizungen, die vor 1985 einbebaut wurden, müssen bis 2015 ausgetauscht werden. Bislang galt diese Pflicht nur für Heizungen, die vor 1978 eingebaut wurden.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Besitzer:innen, die das Haus oder die Wohnung bereits zum 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben, müssen ihre Heizkessel nicht nachrüsten. Grundsätzlich ausgenommen sind außerdem Brennwertkessel und Niedertemperatur-Heizkessel, die einen höheren Wirkungsgrad haben.

*Standard-Heizkessel mit Öl oder Gas betrieben, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen.

Was hat sich für Bauherr:innen geändert?

Wer ein Haus bauen möchte, muss als Bauherr:in dafür sorgen, dass die Immobilie bei Heizung, Kühlung und Strom mit insgesamt weniger Energie als aktuell vorgegeben auskommt. Es wurde eine einmalige Verschärfung der Effizienzanforderung für Neubauten um 25% des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfes beschlossen - gültig ab 1. Januar 2016.

Der maximal erlaubte Wärmeverlust durch die Gebäudehülle soll sich um durchschnittlich 20% reduzieren. Bestandsgebäude sind von dieser Verschärfung nicht betroffen.

Zum Stichtag müssen Eigentümer:innen dafür sorgen, dass ihr Neubau die Werte einhält.

Was hat sich für Anbieter:innen von Immobilien geändert?

Bei einem Verkauf oder einer Vermietung von Immobilien müssen in kommerziellen Immobilienanzeigen ab dem 01.05.2014 folgende Pflichtangaben für Wohngebäude gemacht werden:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf, Energieverbrauchskennwert),
  • Baujahr,
  • Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung) und
  • Energieeffizienzklasse (nur für ab 01.05.2014 neu ausgestellten Ausweisen)

Pflichtangaben für Nicht-Wohngebäude (Gewerbeimmobilien)

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis),
  • der entsprechende Kennwert (Endenergiebedarf oder Energieverbrauchskennwert; bei beiden jeweils Angaben zu Strom & Wärme) und
  • Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung)

Die Energiekennwerte sind dabei auf die Wohnfläche und nicht wie bisher auf die Gebäudenutzfläche zu beziehen.

Mit der Angabe der Energieeffizienzklasse des Gebäudes im Energieausweis soll seine Bedeutung als Informationsinstrument für Verbraucher:innen gestärkt werden.

Verkäufer:innen und Vermieter:innen sind verpflichtet, den Energieausweis an den:die Käufer:in bzw. neue:n Mieter:in zu übergeben. Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.

Indirekte Auswirkungen bei der Förderung von Baumaßnahmen


Die EnEV definiert nur gesetzliche Standards, die in jedem Fall erfüllt sein müssen. Ihre Vorgaben sind aber zugleich der Referenzwert - etwa für die Effizienzhaus-Standards der staatlichen Förderbank KfW. Der KfW-Effizienzhausstandard 70 bedeutet etwa, dass ein Neubau die Energieverbrauchs-Vorgaben um 30% übertreffen muss.

Für die Sanierung bestehender Immobilien gibt es bei der KfW und den Förderbanken der Länder weitere Programme, die sich nicht an Referenzwerten der EnEV ausrichten. Sie funktionieren nach dem Vorher-Nachher-Prinzip. Eigentümer bekommen danach für jede neu eingesparte Kilowattstunde Heizenergie jährliche Zuschüsse.

Einführung eines Kontrollsystems

Ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen wurde im Zuge der EnEV 2014 eingeführt. Dieses soll es den Behörden ermöglichen, alle Ausweise und Berichte durch jeweils eine individuelle Registriernummer zu erfassen und stichprobenartig zu kontrollieren. Ein Betretungsrecht für Wohnungen soll es nicht geben.


Häufige Fragen:


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