Die Pflegestufe ist einer der wichtigsten Bestandteile der Pflegeversicherung. Die drei Pflegestufen entscheiden maßgeblich über die individuellen Leistungsansprüche, die ein Bedürftiger von seiner Krankenkasse erwarten kann.
Die einzelnen Pflegestufen
Je nach Pflegestufe besteht für den Versicherten ein unterschiedlicher Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Pflegestufe I bedeutet erhebliche Pflegebedürftigkeit, hier benötigt der Betroffene mindestens 90 Minuten Hilfe pro Tag. In der Pflegestufe II, der schweren Pflegebedürftigkeit, wird ein täglicher Hilfebedarf von mindestens180 Minuten vorausgesetzt. Schwerste Pflegebedürftigkeit wird als Pflegestufe III beschrieben. Hier ist der Betroffene auf mindestens 300 Minuten Hilfe pro Tag angewiesen. Alles, was dies überschreitet, gilt als Härtefall und wird mit besonderen Hilfsleistungen bedacht.
Widerspruch gegen eine erteilte Pflegestufe
Nachdem die Kranken- oder Pflegekasse über einen medizinischen Dienst ein Gutachten über den Pflegestatus des Antragstellers erstellt hat, wird die Pflegestufe festgelegt. Diese ist jedoch nicht endgültig, denn Sie können dagegen Widerspruch bei der zuständigen Kasse einlegen. Über diesen Widerspruch gegen die Pflegestufe wird zunächst von der entsprechenden Abteilung der Krankenkasse entschieden. Die nächste Instanz wäre dann das zuständige Sozialgericht.
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