Im Mietvertrag verpflichtet sich der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses, diese einem Mieter zur Benutzung zu überlassen. Die Höhe der vom Mieter zu entrichtenden Miete ist auch im Mietvertrag enthalten.
Bestandteile des Mietvertrages
Wird der Mietvertrag schriftlich geschlossen, muss er mindestens folgende Bestandteile enthalten: Die Namen der Vertragsparteien (Mieter und Vermieter), eine genaue Bezeichnung der Wohnung (Anschrift, Stockwerk, Lage) und natürlich die zu entrichtende Miete. Ist hier nichts zu Nebenkosten o.ä. vereinbart, ist der Vermieter auch nicht verpflichtet, diese zu zahlen. Außerdem müssen im Mietvertrag auch der Beginn des Mietverhältnisses und die Unterschriften der Vertragsparteien stehen.
Der mündliche Mietvertrag
Ein Mietvertrag muss nicht zwangsläufig in schriftlicher Form vorliegen, auch mündliche Vereinbarungen sind nach den Bestimmungen des BGB rechtsgültig. Mündliche Vereinbarungen gelten für eine unbestimmte Dauer des Mietverhältnisses und haben für den Vermieter den Nachteil, dass der Mieter — sofern nicht anders vereinbart — nicht gesondert für Schönheitsreparaturen oder Nebenkosten aufkommen muss.
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