Die Auflassungsvormerkung gehört zum deutschen Zivilrecht und kündigt die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Eigentums auf einen neuen Eigentümer an. Die Auflassungsvormerkung wird am häufigsten bei Immobilien angewendet.
Zweck der Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung ist ein schneller und kostengünstiger Weg, sich beim Kauf einer Immobilie effektiv abzusichern. Es ist nämlich leider so, dass die Eintragung des neuen Besitzers eines Grundstückes o.ä. in Deutschland eine lange Zeit in Anspruch nehmen kann. Und ohne Grundbuchvermerk sind Sie nicht der rechtliche Eigentümer - obwohl Sie schon den Kaufpreis bezahlt und einen Vertrag unterschrieben haben. Durch eine Auflassungsvormerkung jedoch wird im Grundbuch Ihr Anspruch auf das Eigentum rechtsverbindlich kenntlich gemacht.
Wie erhalten Sie eine Auflassungsvormerkung?
Im deutschen Recht ist der Prozess einer Auflassungsvormerkung eindeutig geregelt. Hierzu müssen sich Käufer und Verkäufer (oder deren Vertreter) des zu übereignenden Grundstückes bei einem Notar einfinden. Damit die Auflassungsvormerkung vom Notar an das Grundbuchamt übergeben werden kann, ist eine öffentliche Beurkundung nötig. Die Auflassungsvormerkung kann weder befristet noch bedingt erklärt werden. Es ist jedoch möglich, den Vollzug der Eintragung in das Grundbuch von einer Bedingung (z.B. Kaufpreiszahlung) abhängig zu machen.
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