Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Subvention für Geldleistungen, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer angelegt werden. Die von der Arbeitnehmersparzulage geförderten Zahlungen sind vermögenswirksame Leistungen.
Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage
Jeder Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, hat Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage, sofern dieses Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Im März 2007 betrugen diese Limits 17.900 Euro bei Alleinstehenden und 35.800 Euro bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen in dem Kalenderjahr, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Der Ablauf dieses Jahres ist zugleich der Beginn des Anspruches auf Arbeitnehmersparzulage.
Höhe der Arbeitnehmersparzulage
Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 18 Prozent der folgenden vermögenswirksamen Leistungen, soweit sie 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen: Sparbeiträge des Arbeitnehmers auf Grund eines Sparvertrags über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen sowie Aufwendungen des Arbeitnehmers auf Grund eines Wertpapier-Kaufvertrags. Neun Prozent Arbeitnehmersparzulage werden für folgende Leistungen gewährt (Obergrenze 470 Euro / Kalenderjahr): Aufwendungen des Arbeitnehmers nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes sowie Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland gelegenen Wohngebäudes oder einer im Inland gelegenen Eigentumswohnung.
Infos zur Arbeitnehmersparzulage finden Sie bei ImmobilienScout24
Bei ImmobilienScout24 haben wir viele Informationen zu
Arbeitnehmersparzulage für Sie zusammengestellt.