In einem Aufgebotsverfahren sollen Rechte und Ansprüche verschiedener Parteien geklärt werden. Bei Aufgebotsverfahren für Immobilien geht es meist um Besitzansprüche und Nutzungsrechte.

Der Zweck des Aufgebotsverfahrens im Bereich des Immobilienrechts liegt in der Klärung der Eigentumsverhältnisse, dem Ausschluss unbekannter Berechtigter oder der Kraftloserklärung von wichtigen Dokumenten, wie zum Beispiel Hypothekenbriefen. Bei dem Aufgebotstermin, der auf Antrag vom zuständigen Amtsgericht festgesetzt wird, haben z.B. ehemalige Eigentümer oder Nutzungsberechtigte einer Immobilie die letzte Möglichkeit, sich zu melden und Ihre Rechte und Ansprüche geltend zu machen. Geschieht dies nicht, dann werden Eigentumsverhältnisse und Urkunden, im Sinne des Antragstellers, für nichtig erklärt. In der Regel bleibt eine Frist von einem Monat nach dieser Ausschlusserklärung, um Widerspruch einzulegen.

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    Wenn sich ein potenzieller Käufer oder Erbe bereits im Grundbuch darüber informiert hat, ob es noch weitere Besitzansprüche auf eine Immobilie oder ein Grundstück gibt, sollte nunmehr geklärt sein, ob er nach der Übernahme die alleinigen Ansprüche hat oder sie teilen muss.

    Bestehen noch Forderungen oder Verpflichtungen, hat der Interessent bei seinem zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf „Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten“ einzureichen. Ist dieser schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eingegangen, setzt sich das Gericht mit den vorhandenen Ansprüchen auseinander und lädt zum Aufgebotstermin. Dabei können alle Personen, welche mit dem Grundstück oder der Immobilie in Verbindung stehen, vorsprechen und ihre Anliegen vorbringen.

    Das Gericht wird dann abwägen und eine Entscheidung über die Besitzansprüche treffen. Ein Vergleich zwischen den Parteien ist ebenfalls möglich. Sollte der Eigentümer mittlerweile verstorben sein, kann das Aufgebotsverfahren nur durchgeführt werden, wenn es in den vorangegangenen 30 Jahren keine Änderungen im Grundbuch gab und der Antragsteller über diesen Zeitraum der alleinige und eindeutige Nutzer der Sache war.

    Mit dem Ausschließungsbeschluss zum alleinigen Besitzer

    Wenn das Gericht ein Urteil gefällt hat und die Besitzansprüche in einer Sache geklärt hat, erlässt es einen Ausschließungsbeschluss, welcher weitere Interessenten und ehemalige Besitzer aus der Besitzerschaft ausschließt. Nun gibt es nur noch einen gerichtlich festgelegten Besitzer der umstrittenen Immobilie oder des Grundstücks. Stellt sich jedoch ein Ausschließungsbeschluss im Nachhinein als fehlerhaft heraus und sollte ein Grundstücks- oder Immobilienbesitzer durch den Erlass dieses fehlerhaften Ausschließungsbeschlusses schwerwiegend geschädigt worden sein, so kann er innerhalb von zehn Jahren Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage erheben und sein Eigentum zurückfordern.

    Aufgebotsverfahren in einer Erbrechtssache

    Auch in Erbschaftsangelegenheiten können Aufgebotsverfahren vollzogen werden. Sie dienen meist dem Zweck, Erbschaftsansprüche zu regeln und die Nachlassverwaltung oder eine mögliche Nachlassinsolvenz einzuleiten. Für viele Erben ist dies eine große Erleichterung, da es durch die zahlreichen bürokratischen Schritte nach dem Tod eines Familienmitgliedes oft zu Unklarheiten und Überforderung kommt. Mit dem Aufgebotsverfahren können Auseinandersetzungen vermieden werden und ein reibungsloser Ablauf der Sache erwirkt werden.


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