War es früher zwar üblich, dass sich eine Spüle in der Küche befinden muss, so gab es dafür nie eine Rechtsgrundlage. Lediglich ein Zu- und Abfluss sollte in dem dafür vorgesehenen Raum vorhanden sein, um eine Küche einbauen zu können. Wohnungen werden heute meistens leer vermietet. Gängig ist es hierbei, dass man die Küche vom Vormieter übernehmen kann.

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Verschlissenes muss ausgetauscht werden


Baut der Vermieter eine neue Küche ein, muss er den Vermieter darüber informieren.

Stellt der Vermieter aber eine Küche vollständig oder teilweise zur Verfügung, sind sie normalerweise auch Teil des Mietvertrags. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, Geräte auszuwechseln, wenn sie defekt sind. Dabei gelten die gleichen Regeln wie für andere Teile in der Wohnung, etwa Parkett oder Türen: Wenn diese Bestandteile oder Einrichtungsgegenstände verschlissen sind, muss der Vermieter sie austauschen. Wenn der Mietvertrag eine Klausel zu Kleinreparaturen enthält, kann der Vermieter den Ersatz dieser Schäden bis zu einem bestimmten Grad vom Mieter ersetzen lassen.

Vorlieben des Mieters

Weil der Mieter statt des eingebauten Elektroherds eines Tages einen Induktionsherd bevorzugt, muss der Vermieter das Gerät nicht auswechseln. Will der Nutzer der Wohnung selbst den alten Kühlschrank oder Herd des Vermieters gegen einen moderneren austauschen, darf er dies. Der Mieter muss dann aber den Vermieterherd unbeschadet aufbewahren. Zieht der Mieter aus, müsse er seinen neuen Herd ausbauen und den alten Herd wieder einsetzen, wenn der Vermieter dies verlangt. Wenn der alte Herd durch die Lagerung kaputtgeht, kann der Vermieter einen gleich- oder höherwertigen Ersatz fordern. Dies gilt sowohl für Einzelgeräte wie auch für die komplette Einbauküche, sofern diese vom Vermieter gestellt wurde.

Neue Küche einbauen

Will der Mieter eine komplette Küche neu einbauen, kann der Vermieter erwarten, dass sich der Mieter zuvor mit ihm abstimmt. Der Mieter kann den Vermieter auch nicht zwingen, eine von ihm eingebaute Küche dann beim Auszug zu behalten, oder gar dafür noch einen Ausgleich verlangen. Grundsätzlich gilt: Der Eigentümer der Wohnung hat zum Ende der Mietzeit das Recht, die "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" zu verlangen.

Selbst Ein- und Umbauten, die der Vermieter genehmigt hat, muss der Mieter auf Verlangen des Vermieters im Zweifel zurückbauen. Lässt der Mieter die Küche in der Wohnung, obwohl der Vermieter die Entfernung verlangt, kann der die Küche nach entsprechender angemessener Fristsetzung bei der Weitervermietung auf Kosten des Mieters entfernen lassen. Der Vermieter kann sogar Schadenersatz verlangen, wenn er durch den Ärger mit der Küche die Wohnung nicht gleich weitervermitteln kann.


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Wie eine gebrauchte Einbauküche zu bewerten ist

Ist der Vermieter bereit, beim Auszug die vom Mieter gekaufte Küche zu erwerben, empfiehlt es sich, einen entsprechend dem Verschleiß angemessenen Kaufpreis anzusetzen. Es gibt allerdings dafür keine festen Abschreibungsfristen. Üblich ist, dass selbst eine teure Küche nach 15 bis 20 Jahren vollständig verschlissen ist. Bei einer mittelteuren Küche ist die Nutzungsdauer deutlich geringer – in der Regel nur zehn Jahren.  Um den aktuellen Wert zu ermitteln, empfiehlt es sich den Kaufpreis heranzuziehen und entsprechend der Preiskategorie den Verschleiß jährlich abzuschreiben. Bei einer Küche mit hoher Qualität sind fünf, bei einer Küche mittlerer Qualität zehn Prozent vom ursprünglichen Kaufpreis pro Jahr zu mindern. Generell kann der Vermieter für die Übernahme der Küche mit seinem kündigungsbereiten Mieter statt Geld auch über andere Gegenleistungen verhandeln. Er kann beispielsweise eine vorzeitige Kündigung akzeptieren oder darauf verzichten, dass der Mieter die Wohnung vor dem Auszug streichen muss.

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