Ihre Anmeldung beim Einwohnermeldeamt muss je nach Bundesland innerhalb von 7 bis 14 Tagen nach Einzug erfolgen. Sollten Sie innerhalb Ihres Ortes umziehen, so wird dies als Ummeldung bezeichnet und vereinfacht bearbeitet. Denken Sie bei dem Gang zur Behörde daran, den Personalausweis, Reisepass und ggf. Ausweise Ihrer Kinder mitzubringen. In der Regel müssen Sie zusätzlich den neuen Miet- bzw. Kaufvertrag vorlegen. Eine schriftliche Erklärung des Vermieters ist seit einigen Jahren nicht mehr erforderlich.
Beim innerörtlichen Umzug erfährt Ihr Finanzamt die neue Anschrift mit der nächsten Steuererklärung. Wenn Sie in eine neue Stadt gezogen sind, informieren Sie Ihr neues Finanzamt schriftlich (dazu bitte Ihre Steuernummer angeben).
Wenn Sie Leistungen vom Arbeitsamt beziehen, teilen Sie auch hier rechtzeitig schriftlich die neue Anschrift mit. Wenn nach Ihrem Umzug ein anderes Arbeitsamt für Sie zuständig ist, wird man Ihre Akte automatisch weiterleiten. Es hat sich bewährt, diesbezüglich nachzufragen.
Die Kindergeldkasse ist in der Regel dem Arbeitsamt angeschlossen. Teilen Sie Ihre neue Adresse der Kindergeldkasse trotzdem gesondert mit, unabhängig davon, ob Sie als Arbeitsloser vom Arbeitsamt Leistungen beziehen oder nicht.
Nach Ihrem Umzug müssen Sie auf dem Straßenverkehrsamt Ihren Fahrzeugschein und -brief ändern lassen. Dazu brauchen Sie die Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, Ihren Personalausweis, den KFZ-Schein und -Brief (Siehe auch Versicherungen/KFZ).
Wenn Sie Rundfunkgeräte haben, müssen Sie diese nach einem Umzug auch bei der GEZ ummelden. Am einfachsten geht dies auf der Homepage der GEZ mit wenigen Klicks. Rundfunkgeräte sind alle Geräte, mit denen Sie Radio- oder Fernsehprogramme empfangen können, z.B. auch internetfähige PCs oder Handys.
Wenn Sie Versicherungsmitglied der Deutschen Rentenversicherung sind, teilen Sie bitte unter Angabe Ihrer Versichertennummer Ihre neue Anschrift mit: Servicetelefon 0800 10 00 480 70
Wenn Sie Leistungen beziehen, vergessen Sie nicht, sich umzumelden. Doch auch wenn Sie Verpflichtungen haben, sollten Sie das tun, bevor amtlicherseits Nachforschungen angestellt werden müssen, die Ihnen dann später in Rechnung gestellt werden.
Sollten diese Ämter für Sie in Frage kommen, versäumen Sie nicht, auch dort Ihre neue Anschrift mitzuteilen.