Wer den Umzug privat mit einem eigenen Pkw oder einem Kleintransporter bis 3,5 t Gesamtgewicht macht, sollte besonders darauf achten, dass das Umzugsgut sicher gestapelt ist.
Denn unzureichend gesicherte Ladung führt immer wieder zu Unfällen im Straßenverkehr. Dabei geht es nicht nur darum, eine Überbeladung des Fahrzeuges zu vermeiden. Ungesicherte Gegenstände können bereits bei relativ leichten Fahrmanövern erhebliche Fliehkräfte entwickeln. Das Gesetz nimmt dabei Fahrer, Be- und Entlader, Fahrzeughalter und Fuhrparkmanager in die Pflicht.

Ladung fest verstauen
Laut § 22 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Ladung so zu verstauen, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichmanövern nicht verrutschen, umfallen oder herumrollen kann. Diese Vorschrift nimmt nicht nur den Fahrer und Fahrzeughalter in die Pflicht, sondern insbesondere auch denjenigen, der das Fahrzeug in eigener Verantwortung beladen hat. Ein Verstoß gegen § 22 StVO setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einem Unfall kommt. Gerät etwa die Ladung wegen einer Notbremsung ins Rutschen, reicht dies für einen Verstoß aus.
Sicht muss frei sein
Darüber hinaus verpflichtet § 23 StVO den Fahrer, darauf zu achten, dass seine Sicht und sein Gehör durch die Ladung nicht beeinträchtigt werden. Er hat darauf zu achten, dass Fahrzeug, Gespann, Zug, Ladung und Besetzung den Vorschriften entsprechen und die Verkehrssicherheit nicht darunter leidet. Stellt er Mängel am Fahrzeug fest, darf er das Fahrzeug im Extremfall nicht weiter einsetzen. Fahrzeugeigentümer bzw. Fuhrparkmanager sind ebenso dazu verpflichtet.
Schadensersatz
Zivilrechtlich normiert § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) die Haftung des Fahrzeughalters im Schadensfall. Er haftet bei Betrieb eines Fahrzeugs oder eines Anhängers, wenn jemand wegen einer unzureichend gesicherten Ladung verletzt wird oder Sachen beschädigt werden. Gemäß § 18 StVG gilt dies für den Fahrer entsprechend, außer ihn trifft am Schadenseintritt keine Schuld. Weiter nimmt § 31 Straßenverkehrszulassungsordnung (StV-ZO) den Halter bzw. Fuhrparkhalter in die Pflicht, die beispielsweise dafür Sorge zu tragen haben, dass das Fahrzeug mit ausreichenden Sicherungshilfsmitteln (Regale, Zurrgurte etc.) ausgestattet ist.
![]()
Verstöße gegen die Verkehrsregeln können zivilrechtliche, ordnungsrechtliche und sogar strafrechtliche Folgen haben, z. B. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Strafgesetzbuch).
Aufgrund der unvorhersehbaren und schnellen Änderungen in Gesetzgebung und Rechtssprechung kann weder die ImmobilienScout24 GmbH noch die anwalt.de services AG eine Haftung für die juristische Richtigkeit und Aktualität der von anwalt.de gelieferten Inhalte übernehmen.