Wer umzieht und sich einen Platz für den Umzugswagen vor der Haustür sichern will, veranlasst oftmals die Aufstellung mobiler Halteverbotsschilder für den Umzugszeitraum. Doch wie ärgerlich, wenn der hierdurch reservierte Platz trotzdem von anderen Verkehrsteilnehmern zugeparkt wird. Ob das Abschleppen eines solchen falsch geparkten Autos wegen Behinderung des Umzugslasters rechtens ist, hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln in seinem Urteil vom 21.01.2010 beurteilt.
Auch Autos im mobilen Halteverbot können wegen Behinderung anderer abgeschleppt werden. (©iStockphoto.com/xyno)
Der Streitfall
Im klagegegenständlichen Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen in einer eingeschränkten Halteverbotszone mit dem Zusatzschild "Ladezone 8 – 12 h" geparkt.
Aufgrund eines an diesem Tag stattfindenden Umzugs waren jedoch zusätzlich mobile Halteverbotsschilder aufgestellt worden, welche der Autofahrer allerdings übersah. Eine Politesse bemerkte den Parkverstoß und ließ das Auto kurzerhand durch einen Abschleppwagen entfernen. Dies hielt der Autofahrer für rechtswidrig und klagte vor dem VG, welches die Klage jedoch mit folgender Begründung abwies:
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Falschparker
Die Ordnungsbehörde muss immer dann eingreifen, wenn die öffentliche Sicherheit gefährdet oder verletzt wird.Dies war hier der Fall, denn das falsch geparkte Auto behinderte den Umzugswagen. Außerdem hatte der Autofahrer die durch das eingeschränkte Halteverbot erlaubten drei Minuten weit überschritten und zudem in dieser Zeit keine erkennbare Ladetätigkeit ausgeführt. Schon dies allein berechtigt zum Abschleppen des Wagens, weshalb das Sehen oder Nicht-Sehen der mobilen Halteverbotsschilder nach Ansicht des VG keine Rolle spielt.
Keine Erstattung der Abschleppkosten
Auch die Erstattung der Abschleppkosten des Falschparkers lehnte das Gericht ab: Zwar ist der Autofahrer beim Aufladevorgang hinzugekommen und bat darum, den Wagen wieder an Ort und Stelle abzusetzen. Doch wäre das Absetzen ohne eine erhebliche Behinderung des fließenden Verkehrs nicht möglich gewesen, weshalb der Autofahrer die Kosten des Abschleppens in voller Höhe zu tragen hatte.
(VG Köln, Urteil v. 21.01.2010, Az.: 20 K 6900/08)
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Behindert ein Pkw durch Parken in der temporären Halteverbotszone
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lassen.
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