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Endabrechnung

Was die Neben- oder Heizungskosten angeht, so zahlen Sie in aller Regel einen monatlichen Abschlag als Vorauszahlung. Am Ende eines bestimmten Zeitraums wird darüber abgerechnet. Dieser Zyklus richtet sich entweder nach dem Kalenderjahr oder nach der Heizperiode.

Dabei bleibt es auch, wenn Sie Ihr Mietverhältnis beenden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, eine Zwischenabrechnung vorzunehmen, sondern er kann Ihre Abrechnung wie üblich am Ende des Abrechnungszyklus machen.

Vermieter hat 12 Monate Zeit
Zudem hat er auch zwölf Monate Zeit, diese Abrechnung zu machen. Bei Sozialwohnungen ist es gesetzlich festgeschrieben, dass nach dieser Zeit sein Recht erlischt, noch irgendwelche Nachforderungen zu stellen. Im frei finanzierten Wohnungsbau hat der Mieter nach Ablauf dieser Frist das Recht, die Abrechnung einzuklagen. Handelt der Vermieter dann trotz Verurteilung nicht, so hat der Mieter das Recht, sämtliche Vorauszahlungen zurückzufordern. Prüfen Sie auf jeden Fall, ob in Ihrer Endabrechnung der Zeitraum berücksichtigt wird, indem Sie tatsächlich die Wohnung gemietet hatten.

Prüfen Sie genau, welche Berechnungsgrundlage gilt
Eine Besonderheit gibt es bei der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung. Hier steht aufgrund der Jahresabrechnung nur fest, welche Kosten für die konkrete Wohnung angefallen sind. Nicht aber, welche auf den ausziehenden und welche auf den einziehenden Mieter entfallen. Um das zu bestimmen, kann entweder zeitanteilig oder nach einer Gradtagszahlentabelle verfahren werden.

Bei der Gradtagszahlentabelle ist stärker berücksichtigt, dass jeden Monat unterschiedlich stark geheizt werden muss. Deshalb ist jeder Monat mit einer bestimmten Zahl bewertet worden. Bei der zeitanteiligen Berechnung gilt jeder Monat gleich und nur die reine Mietdauer wird anteilig berechnet. Prüfen Sie genau und anhand Ihrer Unterlagen, was für Sie zutrifft.