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Wenn man die Schönheitsreparaturen nicht durchführt ...

Führt der Mieter die notwendigen Schönheitsreparaturen nicht durch, zu denen er laut Mietvertrag verpflichtet ist, verletzt er den Mietvertrag. Spätestens beim Auszug wird der Vermieter die fälligen Arbeiten verlangen.

Dazu muss er dem Mieter eine Mahnung schicken, in der er ihm eine letzte Frist setzt. Will der Vermieter dann selbst die Maler bestellen, muss er dies in diesem Brief ankündigen. Bleibt der Mieter weiter untätig, kann der Vermieter den Ersatz der Kosten vom Mieter verlangen. Dann kann es sogar noch teurer werden: Verzögert sich nämlich durch die Fristsetzung und die folgenden Renovierungsarbeiten der Zeitpunkt, ab dem die Wohnung wieder vermietet werden kann, muss der Mieter auch den Mietausfall ersetzen.

Klage oder Abzug von der Kaution sind möglich
Für den Fall, dass er die Durchführung von Schönheitsreparaturen endgültig abgelehnt hat, erlischt sogar die Verpflichtung des Vermieters zur Fristsetzung. Er kann dann sofort die Handwerker bestellen.

So weit sollte man es nicht kommen lassen, denn die Ansprüche des Vermieters verjähren erst nach sechs Monaten. Aber die Zeit, in der Mieter und Vermieter miteinander verhandeln, verlängert diese Frist. Zur Deckung seines Schadens hat der Vermieter zwei Möglichkeiten: Erstens kann er die Erstattung der Kosten vom Mieter verlangen und im Ernstfall die Zahlung vor Gericht einklagen. Zweitens kann sich der Vermieter auch aus der Kaution bedienen. Es empfiehlt sich also immer eine gütliche Einigung.

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