Grundsätzlich muss der Mieter alle anfallenden Schönheits- und sonstige Reparaturen an der Wohnung selbst durchführen. Erst durch eine – allerdings durchaus weit verbreitete – besondere Regel im Mietvertrag kann der Vermieter dazu verpflichtet werden.
Wenn beispielsweise die Raufasertapete vergilbt ist und einen neuen Anstrich vertragen könnte, dann ist der Vermieter nach dem Gesetz dafür zuständig. Doch im Mietvertrag kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden, wonach der Mieter zur Durchführung aller Schönheitsreparaturen verpflichtet wird.
Vorformulierte Schönheitsreparaturen
Eine solche Vereinbarung kann auch formularmäßig, das heißt durch Vordrucke getroffen werden. In vielen Mustermietverträgen wird so verfahren: Man kreuzt an, ob die Schönheitsreparaturen der Mieter oder der Vermieter trägt. Ist bei Abschluss des Mietvertrags gar nichts angekreuzt worden, ist für die Schönheitsreparaturen der Vermieter zuständig. Ob und in welchem Umfang also Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, klärt in jedem Fall der Blick in den Mietvertrag. Manchmal, besonders in alten Verträgen können auch Formulierungen stehen, die den Mieter entlasten.
Viele Mietvertragsklauseln zu Schönheitsreparaturen ungültig
In vielen Mietverträgen steht allerdings drin, dass alle drei Jahre in Küche oder Bad gemalert werden muss oder alle fünf Jahre in den übrigen Räumen. Solche Fristen sind beispielsweise ungültig und führen dazu, dass der Mieter gar nichts renovieren muss. Diese und weitere unwirksame Klauseln lesen Sie im Kapitel „Urteile zu Renovierungen & Modernisierungen“: