Auch hier gilt der Grundsatz: Der Mieter soll nicht mehr an Schönheitsreparaturen durchführen, als er selbst abgewohnt bzw. verursacht hat. Die Häufigkeit hängt also davon ab, wie stark der Mieter die Wohnung abnutzt. Und diese kann höchst unterschiedlich sein und hängt von vielen Faktoren ab. Wie oft ist der Mieter zu Hause, wie viele Personen umfasst der Haushalt?

Wird im Mietvertrag durch verschiedene Klauseln mehr verlangt, so sind alle diese Klauseln ungültig. Der Vermieter muss dann alle Arbeiten selbst vornehmen, als gäbe es gar keine Klauseln zu Schönheitsreparaturen. Der Mieter wird in diesen vollständig entlastet.
Unwirksame Klauseln
Wirksame Klauseln
Der Mieter hat immer in bestimmten Zeitabständen zu renovieren und zwar ungefähr:
Aber: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 361/03) sind Renovierungsklauseln unwirksam, soweit sie die Renovierung ausnahmslos nach Ablauf der jeweiligen Frist ("starre Renovierungsfristen") vorschreiben. Eine Wohnung ist nach 3 oder 5 Jahren nicht zwangsläufig renovierungsbedürftig.
Diese und andere wirksame und unwirksame Klauseln werden in den gesammelten „Gerichtsurteilen zu Renovierungen & Modernisierungen“ genauer erläutert.