Schönheitsreparaturen müssen zwar fachgerecht, nicht aber fachmännisch durchgeführt werden. Das heißt, Sie müssen keinen Handwerker beauftragen, sondern können die Arbeiten selbst durchführen - dann aber fachgerecht, was wiederum bedeutet, dass die Ausführung von mittlerer Qualität sein darf.
Man muss sich also einerseits nicht verkünsteln, andererseits sollte man aber auch nicht zu nachlässig arbeiten. Auch die Grenzen des normalen Geschmacks müssen eingehalten werden.

Vorsicht mit allzu auffälligen Farben
Weder ist es zulässig, eine Wohnung ausschließlich in schrillen Zirkusfarben noch in einer einzigen, aber ungewöhnlichen Farbe, wie Grasgrün zu hinterlassen. Denn schließlich soll sich viele Nachmieter für die Wohnung erwärmen können, und nicht nur solche mit einem ganz besonderen Geschmack. Etwas anderes ist das natürlich, wenn man spezielle Design-Wünsche mit dem Nachmieter – und im Zweifelsfall auch dem Vermieter – abspricht.

Fachgerechte und ordnungsgemäße Durchführung muss garantiert sein.
Schönheitsreparaturen müssen grundsätzlich ordnungsgemäß durchgeführt werden. Eine Wand muss so gestrichen sein, dass sie zum Schluss nicht fleckig ist. Fenster und Heizkörper sollten sauber gestrichen sein, keine Farbe sollte auf den Beschlägen sein. Es ist im Übrigen unerheblich, ob diese Arbeiten von einem Handwerker durchgeführt werden oder vom Mieter selbst.
Klauseln im Mietvertrag, die es dem Mieter untersagen, die Schönheitsreparaturen vor dem Ende des Mietverhältnisses selbst auszuführen, sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Versuche, den Mieter zwingen zu wollen, die Schönheitsreparaturen von einem Handwerker vornehmen zu lassen.
Der Mieter darf seine Wohnung also immer selbst renovieren, wenn er dies fachgerecht macht.