Unter Schönheitsreparaturen versteht man die Behebung normaler Abnutzungserscheinungen, die während der Mietzeit entstehen und mit Tapete, Farbe und Gips behoben werden können. Als Grundsatz gilt: Der Mieter soll nicht mehr an Schönheitsreparaturen durchführen, als er selbst abgewohnt hat. Belasten die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag ihn mehr, so sind sie nichtig und alle Arbeiten fallen auf den Vermieter zurück. Damit ist der Mieter vollständig von den Schönheitsreparaturen befreit.
Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, umfassen die Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren, wobei naturbelassene Türen lasiert werden, sowie der Fenster und Außentüren von innen. Das Streichen der Fußböden ist nur in seltenen Fällen gefordert.
Wegen Abnutzungserscheinungen muss die Wohnung regelmäßig neu tapeziert oder gestrichen werden.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören alle diese Arbeiten nicht:
Außenanstriche bei Fenstern und Türen, die Renovierung des Treppenhauses oder sonstiger Gemeinschaftsräume, Ausbesserungen von Schäden am Mauerwerk oder an Deckenrissen sowie von Schäden am Putz.
Auch Glasarbeiten, Reparaturen an Lichtschaltern, Türschlössern, Elektroleitungen, Gasleitungen und Heizkörpern gehören nicht dazu. Ebenso wenig Schäden, die auf normaler Abnutzung beruhen, das Abschleifen und Versiegeln von Parkettfußböden, das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter gelegt hat, und der Austausch der Uralt-Badewanne.