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Regressforderungen beim Umzug vorbeugen

Ein Umzug hat es in sich. Neben der ganzen Organisation des Transports, dem Packen und Ummelden müssen auch noch ein paar rechtliche Sachen beachtet werden.

Alle Schäden des Vormieters unbedingt in einem Übergabeprotokoll festhalten!

Hinterlässt man Schäden in der Wohnung, kann der Vermieter sie gegen den ausziehenden Mieter auf der Basis des § 286 BGB geltend machen. Deshalb sollte man unbedingt mit dem Vermieter einen Termin zur Vorabnahme vereinbaren, bei dem man als Mieter die Ansage bekommt, worauf man bei der Vorbereitung der Wohnung achten muss. Dann bleibt immer noch Zeit, kleine Schäden selbst beseitigen zu können oder sich einen preiswerten Handwerker zu suchen, der das übernimmt.

Dabei unbedingt auch auf die Klauseln im Mietvertrag zur Durchführung von so genannten „Schönheitsreparaturen“ achten. Sie müssen fristgerecht durchgeführt sein, sonst kann sie der Vermieter auf Kosten des ausgezogenen Mieters ausführen lassen. Bei der Übergabe der Wohnung sollte unbedingt ein schriftliches Übergabeprotokoll erstellt werden. Dort gehört die neue Anschrift des Mieters hinein, weil der Vermieter ihm die Betriebskostenabrechnung noch übergeben muss.

Das Übergabeprotokoll für die neue Wohnung

Auch bei der Übernahme der neuen Wohnung kann man in einige Fallen tappen. Weist sie noch Schäden vom Vormieter auf, deren Beseitigung der Vermieter zusagt, oder die vom neuen Mieter übernommen und durch die Schenkung von einer oder mehreren Grundmieten ausgeglichen werden sollen, ist darüber unbedingt eine schriftliche Vereinbarung als Anhang zum Mietvertrag zu treffen.

Im Übergabeprotokoll müssen vorhandene Vorschäden erfasst werden. Auch die Zählerstände bei Kaltwasser, Warmwasser, Strom und Gas sowie die der Verbrauchszähler bei der Heizung müssen unbedingt mit erfasst werden. Sonst kann es passieren, dass der neue Mieter für den Verbrauch des Altmieters zur Kasse gebeten wird. Außerdem sollte konkret geklärt werden, wer die Anmeldung bei den Ver- und Entsorgungsunternehmen vornehmen muss.

Merke!

Auch wenn der Mietvertrag an sich vom geltenden Recht her mündlich möglich ist, sollten dennoch detaillierte schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, weil sie vor allem bei Haftungsfragen Rechtssicherheit auf beiden Seiten schaffen.

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