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Eigenbedarf auch für Verwandte 3. Grades

Bereits am im Juli 2009 hatte der Bundesgerichtshof entschieden (BGH VIII ZR 231/08), dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), die ein Mietshaus gekauft hat, dort wohnende Mieter wegen Eigenbedarfs zu Gunsten ihrer Gesellschafter kündigen darf. Das soll auch dann gelten, wenn die BGB-Gesellschaft die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum zum Ziel hat. 2010 wurde die Eigenbedarfskündigung sogar auf Verwandte 3. Grades ausgeweitet.

„Wenn der Käufer eines Mietshauses beabsichtigt, die Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln, müssen Käufer dieser Wohnungen eine gesetzliche Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren beachten. In dieser Zeit können Mieter nicht gekündigt werden. Wenn aber mehrere Käufer sich zu einer BGB-Gesellschaft zusammentun, kann die Gesellschaft zu Gunsten der einzelnen Gesellschafter sofort wegen Eigenbedarfs kündigen, und danach wird Wohnungseigentum begründet.

Die Mieter werden ausgetrickst
„Hier werden Mieter schlicht und einfach ausgetrickst“, erklärte Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB). „Wir erwarten, dass der Gesetzgeber prüft, wie diese Gesetzeslücke zu schließen ist.“ Der Kündigungsgrund Eigenbedarf werde erweitert und die Vermieterposition damit gestärkt, kommentierte zudem der Direktor des DMB eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 159/09).

Die Ansprüche von Nichten und Neffen, Onkels und Tanten zählen auch zum Eigenbedarf
Die Karlsruher Richter hatten mittlerweile nämlich zusätzlich entschieden, dass ein Vermieter auch zu Gunsten eines entfernteren Familienangehörigen, wie zum Beispiel einer Nichte, eine Eigenbedarfskündigung aussprechen darf. Nach der bisherigen Rechtslage war dies nur möglich, wenn ein besonders enger Kontakt zwischen Vermieter und entferntem Verwandten bestand, woraus sich eine moralische Verpflichtung ergeben konnte, dem Angehörigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.

Kommen jetzt auch noch weiter entfernte Verwandte für Eigenbedarf in Betracht?
„Über 20 Jahre haben Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte den Kreis der Familienangehörigen eng ausgelegt, zu deren Gunsten Eigenbedarf ausgesprochen werden darf. Der BGH gibt diese Rechtsprechung jetzt auf und erleichtert für Vermieter die Kündigungsmöglichkeit Eigenbedarf“, kritisierte Siebenkotten. „Ich fürchte, dass jetzt Vermieter öfter wegen Eigenbedarf kündigen werden. Unklar ist, wie weit der Kreis der privilegierten Familienangehörigen zukünftig gezogen werden muss. Die Entscheidung wird viele Mieter verunsichern.“

Was ist eigentlich Eigenbedarf?
Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund. Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder für einen Familienangehörigen benötigt. Als Familienangehörige galten bisher Eltern oder Kinder des Vermieters, Enkel oder Geschwister bzw. Stiefkinder.

Schon in der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof in ähnlichen Fällen zu Gunsten des Vermieters geurteilt. So erklärte der BGH, der Vermieter müsse seinen Mieter nicht informieren, wenn der Eigenbedarfsgrund während einer gerichtlichen Räumungsfrist wegfällt. Eine entsprechende Hinweispflicht bestehe nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (BGH VIII ZR 339/04).

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