Der Ehegatte eines Vermieters kann trotz fehlender Unterzeichnung des Mietvertrages auch Vertragspartei sein, wenn er im Rubrum genannt ist.
Denn es kann sein, dass der nicht unterzeichnende Ehegatte eine stillschweigende Vollmacht erteilt hat. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Kiel in einem Mietrechtsstreit um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Beim Mietvertrag auf vollständige Unterzeichnung durch alle Vertragsparteien achten! (©iStockphoto.com/mangostock)
Der Mieter hatte die Kündigung seines Mietvertrages erhalten, welche jedoch nur vom Ehemann des Vermieterpaares unterzeichnet war. Im Mietvertrag waren im Vertragsrubrum beide Ehepartner als Vermieter genannt, unterschrieben hatte den Vertrag wiederum aber nur der Ehemann. Obwohl die Ehefrau während Vertragsverhandlung und Unterzeichnung des Mietvertrages nicht anwesend war, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie nichts von dem Vertragsschluss wusste, denn sie kam später dazu.
Der Vermieter wollte hier ebenfalls für seine Ehefrau handeln. Das ist schon daran erkennbar, dass er ihren Namen im Vertragsrubrum erwähnt, den Vertrag aber allein unterschreibt. Auch das Verhalten der Ehefrau, die später hinzukommt und den Abschluss des Mietvertrages ohne Einwände billigt, ist so zu verstehen, dass die Unterschrift auf dem Mietvertrag für beide Ehegatten gelten sollte. Anders wäre es, wenn die Ehefrau offensichtlich nichts von dem Vertragsabschluss gewusst hätte.
Da also beide Ehegatten trotz einer fehlenden Unterschrift als Vermieter im Rahmen des Mietvertrages gelten, hätte auch die Kündigung von beiden Eheleuten unterzeichnet werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Außerdem hatte auch nur der Ehemann des Vermieterpaares die Vollmachtserteilung für die gerichtliche Vertretung durch seine Anwälte unterzeichnet. Da hier also ebenfalls die Vollmacht seiner Ehefrau fehlte und nicht von einer stillschweigenden Mitbevollmächtigung ausgegangen werden kann, war die Kündigung als unwirksam zu erklären.
(AG Kiel, Urteil v. 18.08.2010, Az.: 119 C 264/09)
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Der Ehegatte des Vermieters kann trotz fehlender Unterschrift evtl. Partei des Mietvertrages sein, sofern er im Rubrum genannt wird. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte der Vertrag jedoch immer vollständig von allen im Vertragsrubrum genannten Personen unterzeichnet werden.
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