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Schadstoffe in der Mietwohnung rechtfertigen fristlose Kündigung

In diesem Fall, der vom Landgericht Lübeck entschieden wurde (14S 135/97), handelte es sich um eine Hausstauballergie eines neu geborenen Kindes, die durch erhöhte Werte der Holzschutzmittel PCP und Lindan hervorgerufen war.

Die Holzschutzmittel waren über den Boden und die Holzbalkendecken in die Luft gelangt. Das Landgericht hielt die fristlose Kündigung für gerechtfertigt, da Gefahr für die Gesundheit drohe.

Fristlose Kündigung gerechtfertigt
Fristlose Kündigung stehe einem Mieter nicht erst dann zu, wenn die Gesundheit bereits angegriffen sei. Da die Schadstoffkonzentrationen durch einen Sachverständigen nachgewiesen sei und der Arzt des Babys die Erkrankung als Ursache diagnostiziert hatte, könne es dem Mieter nicht zuzumuten sein, in der Wohnung noch länger zu verbleiben. Da der Vermieter dieses Problem nicht habe vorher erkennen können, wurde eine nachträgliche Mietminderung jedoch verweigert.

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