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Mietvertragsarten

Welche Arten von Mietverträgen gibt es eigentlich? So sind nicht nur befristete oder unbefristete Mietverhältnisse möglich, sondern auch Staffelmietverträge oder Indexmietverträge. Was das ist, lesen Sie auf dieser Seite.

Zuerst haben wir aber die grundsätzlichen Informationen zu allen Mietverträgen zusammengestellt. Auf den folgenden Seiten können Sie sich dann noch über die Einzelheiten über die befristeten und unbefristeten Verträge informieren.

Folgende Grundsätze gelten für alle Mietverträge:

Folgende Grundsätze gelten für alle MietverträgeEinige Angaben, wie z. B. die vereinbarte Miethöhe, müssen in allen Arten von Mietverträgen angeführt werden.

• Beide Mietvertragsparteien müssen namentlich benannt sein

• Das Mietobjekt muss exakt bezeichnet werden. Hierzu zählen auch mitvermietete Nebenräume oder sonstige Mietgegenstände wie Garage, Gartenanteil, Kellerräume, Autoabstellplätze und Ähnliches.

• Die vereinbarte Miethöhe muss ebenfalls genannt sein, gegebenenfalls unterteilt in Nettomiete, Höhe der Betriebskostenvorauszahlung sowie die einzelnen Betriebskosten. Alle Kosten, die zur Nettokaltmiete dazukommen sind Nebenkosten.

• Der Beginn und - bei befristeten Mietverträgen - das Ende des Mietverhältnisses müssen aufgeführt sein. Bei der Regelung der Mietdauer sind Mieter und Vermieter relativ frei.

Mündliche und einfache Mietverträge

Mündliche und einfache MietverträgeBei einem mündlichen Mietvertrag gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Mietverträge können theoretisch auch nur aus ein paar Sätzen bestehen oder mündlich abgeschlossen werden. Es muss nur feststehen, wer der Mieter und wer der Vermieter ist, welche Immobilie vermietet wird, zu welcher Miete und wann das Mietverhältnis beginnt.

Der Vorteil einem mündlichen Mietvertrag ist, dass dann immer das Bürgerliche Gesetzbuch gilt, wenn nichts Anderes vereinbart wurde. Mieter müssen keine Schönheitsreparaturen machen und auch keine Nebenkosten zahlen.

Wegen dieser Vorteile für den Mieter, aber auch weil schnell darüber gestritten wird, was alles wirklich vereinbart ist, sind mündliche Mietverträge sehr selten.

Befristeter Mietvertrag

Ein befristeter Mietvertrag ist ein schriftlicher Mietvertrag, meist Formularmietvertrag, in dem das Vertragsende und Mietende von vornherein festgelegt wird. Während der Laufzeit des Vertrages können Vermieter oder Mieter nicht kündigen. Auf der nächsten Seite lesen Sie mehr befristete Mietverträge.

Unbefristeter Mietvertrag

Dieser Vertrag wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Mieter können ihn aber ohne Begründung kündigen.

Staffelmietvertrag

Der Staffelmietvertrag ist ein schriftlicher Mietvertrag, in dem nicht nur die Anfangsmiete, sondern auch die zukünftigen jährlichen Mietsteigerungen festgelegt werden. Die jeweilige Endsumme oder der jährliche Erhöhungsbetrag müssen im Vertrag stehen.

Staffelmietverträge werden normalerweise als Zeitmietverträge vereinbart. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Vermieter nicht kündigen. Der Mieter hat ein Sonderkündigungsrecht. Er darf erstmals zum Ablauf des vierten Jahres kündigen; danach immer mit der gesetzlichen Kündigungsfrist.

Indexmietvertrag

IndexmietvertragDer Indexmietvertrag basiert auf dem Preisindex für Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland.

Die allgemeinen Lebenshaltungskosten steigen schneller als die Mietpreise. Viele Vermieter legen Mietern deshalb bei der Neuvermietung einer Wohnung einen so genannten Indexmietvertrag vor. Maßstab für die Entwicklung der Miete ist der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland.

Voraussetzung für eine Anhebung der Miete ist, dass die bisherige Miete mindestens ein Jahr unverändert geblieben ist. Bedingung ist außerdem, dass der Vermieter in seiner schriftlichen Mieterhöhungserklärung den alten und den aktuellen Preisindex angibt. Die Differenz muss er in Prozente umrechnen und daraus die neue Miete oder den Mieterhöhungsbetrag errechnen.

Keine weiteren Mieterhöhungen möglich

Ist ein Indexmietvertrag vereinbart, kann der Vermieter während der Mietzeit keine sonstigen Mieterhöhungen, zum Beispiel auf die ortsübliche Vergleichsmiete, fordern. Auch Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen sind nicht möglich. Einzige Ausnahme: Mieterhöhungen aufgrund von baulichen Maßnahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat.

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