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Der Kündigungsschutz

Der KündigungsschutzBeim Zeitmietvertrag einigen sich Mieter und Vermieter auf einen Zeitraum, in dem das Mietverhältnis nicht gekündigt werden kann.

Ist zwischen Mieter und Vermieter ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen worden (Normalfall), können Mieter diesen Mietvertrag ohne Angabe von Gründen kündigen - Vermieter jedoch nicht. Sie sind an bestimmte Vorschriften gebunden und benötigen einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund. Wurde im Mietvertrag ausdrücklich eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart ist, so kann sich dieser auf die kurze Kündigungsfrist berufen.


Haben Mieter und Vermieter einen so genannten Zeitmietvertrag (§ 575 BGB) abgeschlossen, können Mieter und Vermieter das Mietverhältnis innerhalb der vereinbarten Zeit normalerweise nicht kündigen. Beide müssen den Zeitmietvertrag einhalten und der Mieter muss bis zum letzten Tag der Frist die Miete zahlen. Ausnahmen bilden hier fristlose Kündigungen und das Sonderkündigungsrecht.

Gesetzlich anerkannte Kündigungsgründe für den Vermieter

Gesetzlich anerkannte Kündigungsgründe für den VermieterEin anerkannter Kündigungsgrund für den Vermieter ist der Eigenbedarf der Wohnung.

Der Vermieter kann dem vertragstreuen Mieter grundsätzlich nur in besonderen Ausnahmefällen und nur bei berechtigtem Interesse kündigen. Diese sind lt. § 573 BGB:

§ 573 Abs. 1 und 2 BGB

1. bei schuldhaften und nicht unerheblichen Vertragsverletzungen des Mieters

2. zum Zwecke des Eigenbedarfs: wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst, einen Familienangehörigen oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person benötigt,

3. Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Hauses oder der Eigentumswohnung gehindert wird und ihm hierdurch erhebliche Nachteile erleidet.

Willkürliche Kündigungen oder Kündigungen um einen unliebsamen Mieter "zu bestrafen" sind unwirksam. Ebenfalls sind Änderungskündigungen (z. B. Kündigungen, weil die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden sollen, oder Kündigungen zum Zweck der Mieterhöhung) von § 573 BGB ausgeschlossen.

Weitere Informationen zu gesetzlichen Kündigungsfristen

Achtung!

Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt nur für Wohnraummieter, nicht für Geschäftsraummietverhältnisse oder sonstige gewerbliche Mietverhältnisse.

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