Wohngemeinschaften erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Im Bundesgebiet wohnen knapp 20 Prozent der Studenten in einer WG. Aber nicht nur Studenten fühlen sich in einer Wohngemeinschaft aufgehoben.
Mietrechtlich ist eine Wohngemeinschaft gar nicht vorgesehen. Deswegen müssen Mieter und Vermieter ihre eigenen Regelungen treffen. Es gibt zwei Möglichkeiten beim Aufsetzen eines Mietvertrags: Vermieter und Mieter einigen sich auf einen Hauptmieter oder alle Mieter gelten als Hauptmieter.
Der Hauptmieter ist verantwortlich für die Mietzahlungen, eventuelle Schäden in der Wohnung und die Kündigung des Vertrags.
Der Hauptmieter ist verantwortlich für die ganze Mietzahlung und kann auch für eventuelle Schäden oder Rückstände zur Verantwortung gezogen werden. Wenn der Hauptmieter kündigt, endet das Mietverhältnis. Andererseits kann bei der Kündigung eines Untermieters leicht ein neuer Mieter in die WG einziehen.
Vermietet der Hauptmieter ein leeres Zimmer, gilt dies nicht als klassische Untermiete. Hier gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ist das Zimmer jedoch möbliert, handelt es sich um ein klassisches Untermietverhältnis, und die Kündigungsfristen sind auf 14 Tage begrenzt.
Dann sind alle Mieter für die regelmäßigen Mietzahlungen verantwortlich und müssen auch gemeinsam für eventuelle Schäden und Reparaturen einstehen. Der Vermieter kann nicht einem Mieter alleine kündigen, andererseits kann auch nicht ein einzelner Mieter einfach so für sich kündigen. Deswegen sollten Sie hier eine Regelung vereinbaren, die den umkomplizierten Austausch eines Mieters vorsieht.
Mietanteile werden anhand der Zimmergrößen errechnet.
Die Miete berechnen Sie am einfachsten nach der Quadratmeterzahl der Zimmer.
Das Telefon kann man gerecht über Einheitenzähler oder Verbindungsnachweise abrechnen.
Um ein dauernd besetztes Telefon zu vermeiden, muss nicht unbedingt für jeden Bewohner ein eigener Anschluss gelegt werden. Es können auch über eine Telefon-Station mehrere Telefonnummern und mehrere Telefone eingerichtet werden.
Andere Betriebs- und Nebenkosten müssen zu gleichen Teilen auf alle umgelegt werden.
Eine verbrauchsabhängige Abrechnung ist nur bedingt möglich, z. B. indem man anhand der Zählerstände der einzelnen Heizkörper den Einzelverbrauch ausrechnet.