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Schneeräumung

Wenn für die Räumung von Eis und Schnee die Mieter verantwortlich sein sollen, muss das im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten werden. Andernfalls sind den Ortssatzungen der Städte zufolge die Anlieger für die Streu- und Räumpflichten, das heißt die Hauseigentümer und Vermieter. Die Kosten dafür werden dann aber als Nebenkosten aufgeführt.

Wenn für diese Arbeiten ein professioneller Winterdienst oder einen Hausmeister beauftragt wird, sind die entstehenden Kosten nämlich Betriebskosten. Bei entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag müssen Mieter die Kosten zahlen.

Winterdienst für Mieter muss im Mietvertrag festgehalten werden

Wenn die Winterpflichten auf die Mieter des Hauses übertragen werden, muss dies im Mietvertrag genau definiert sein. Ohne entsprechende Vertragsregelungen müssen Mieter nicht streuen und fegen, auch nicht die Erdgeschossmieter.

Was muss frei geräumt werden?

Wer für die Winterpflichten verantwortlich ist, muss in erster Linie den Eingangsbereich sowie die Bürgersteige und Gehwege vor dem Haus räumen und streuen. Hier reicht es aus, wenn ein 1 bis 1,20 Meter breiter Streifen geräumt wird, so dass zwei Fußgänger an einander vorbei können. Wenn noch andere Wege frei zu räumen sind, z. B. zu Mülltonnen oder Parkplätzen, reicht ein etwa halb so breiter Streifen aus.

Streuen geht vor Fegen

Streuen geht vor FegenStreuen müssen Anwohner im Winter bereits ab 7 Uhr morgens.

Im Winter gilt der Grundsatz, dass das Streuen bei Glatteis wichtiger ist als das Fegen des Schnees.
Die Winterpflichten beginnen im Regelfall morgens um 7 Uhr und enden abends um 20 Uhr. Vor 7 Uhr können Passanten nicht darauf vertrauen, dass gestreut ist. Notfalls muss auch mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden. Bei Dauerschneefall muss allerdings nicht nonstop gearbeitet werden, weil dies meist zwecklos wäre. Sobald sich die Wetterlage aber beruhigt, muss mit den Arbeiten begonnen werden.

Wer als Mieter mietvertraglich dazu verpflichtet ist, zu streuen und zu fegen, muss sich auch darum kümmern, dass die Arbeiten erledigt werden. Berufstätigkeit oder Urlaub oder Krankheit entschuldigen nicht. Notfalls müssen Mieter dann für eine Vertretung sorgen.

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