Mit Urteil vom 15.12.2010 stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass ein Mieter wegen Mängel nur dann die Miete mindern kann, wenn die Mängel nicht ihm selbst zuzuschreiben sind.
Zieht der Stromversorger wegen offener Rechnungen den Stecker, berechtigt dies nicht zur Mietminderung. (©iStockphoto.com/PashaIgnatov)
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Mietzahlung um 50 % gekürzt, da ihm die Nutzung der Wohnung aufgrund der unterbrochenen Stromversorgung und des Ausbaus des Stromzählers nur eingeschränkt möglich war. Jedoch hatte der Mieter diese Mängel selbst verschuldet, denn der Stromversorger hatte aufgrund unbezahlter Rechnungen des Mieters zunächst eine Sperrung vorgenommen, welche später nach Zahlung der Rechnungsbeträge wieder aufgehoben wurde. Für Sperrung und Entsperrung sind jedoch beim Netzbetreiber Kosten angefallen, die der Mieter begleichen sollte, sich aber weigerte, dies zu tun. Daraufhin veranlasste der Netzbetreiber den Ausbau des Stromzählers, weshalb der Mieter sich nun zur Minderung des Mietzinses berechtigt fühlte.
Der Vermieter widersprach der Mietkürzung, mahnte den Mieter ab und kündigte den Mietvertrag fristlos. Als der Mieter der Kündigung seinerseits widerspricht, erhebt der Vermieter Klage vor dem Amtsgericht (AG) Dresden. Die Richter geben dem Vermieter Recht, doch der Mieter hat mit seiner Berufung vor dem Landgericht (LG) Dresden Erfolg. Schließlich wendet sich der Vermieter mit seiner Revision an den BGH.
Der BGH entschied wieder zugunsten des Vermieters: Zwar sei durch die Unterbrechung der Stromversorgung ein Mangel entstanden und die Wohnung konnte auch nicht ohne Einschränkung genutzt werden. Allerdings ist dieser Mangel eindeutig der Sphäre des Mieters zuzuordnen, der den Mangel durch die nicht beglichenen Rechnungsbeträge selbst verursacht hat. Ist der Mieter für einen Mangel selbst verantwortlich, berechtigt dieser Mangel nicht zur Kürzung der Miete.
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Mängel, die ein Mieter selbst verursacht, berechtigen ihn nicht zur Mietminderung. Allerdings hat der Vermieter stets für die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache zu sorgen, sofern der Mangel nicht der Risikosphäre des Mieters zugerechnet werden kann.
(BGH, Urteil v. 15.12.2010, Az.: VIII ZR 113/10)
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