Auf der Grundlage der Bestimmungen des § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Vermieter die Verpflichtung, die Wohnung in einem Zustand zu erhalten, der den "vertragsgemäßen Gebrauch" ermöglicht.
Heute ist es üblich, dass in den Mietverträgen Regelungen getroffen werden, bei denen ein Teil dieser Verpflichtungen an den Mieter übertragen wird. Dabei handelt es sich um die so genannten Schönheitsreparaturen und Bagatellschäden. Sind diese nicht spätestens bis zum Umzug im vereinbarten Umfang ordentlich erledigt worden, kann sich daraus ein Schadenersatzanspruch des Vermieters ergeben.
Schönheitsreparaturen und Bagatellschäden sind in gewissem Umfang vom Mieter zu tragen. (©iStockphoto.com)
Wie hoch im einzelnen Mietvertrag die Beträge angesetzt werden dürfen, die vom Mieter bei den Kleinreparaturen und Schönheitsreparaturen zu tragen sind, wird vom Gesetzgeber nicht allgemein verbindlich geregelt. Hier kann man sich nur an den Werten orientieren, die durch die höchstrichterliche Rechtssprechung Grundsatzcharakter erlangt haben.
Ein Beispiel dafür gibt das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil (Az.: WM 1988,149). Dort wurden zwei Beschränkungen gesetzt. Einerseits eine Gesamtsumme pro Jahr von maximal 400 Euro, andererseits darf diese Summe ein Zehntel der kalten Jahresmiete nicht übersteigen. Ein weiteres Kriterium setzte das Amtsgericht Braunschweig in einem Urteil (Az.: 116 C 196/05), das bestimmte, dass pro anfallender einzelner Reparaturmaßnahme ein Betrag von 100 Euro netto nicht überschritten werden darf.
Eine kostenmäßige Beteiligung des Mieters an größeren Reparaturen ist nicht zulässig. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn nach dem Auszug eines Mieters die Türen aufgearbeitet oder ausgetauscht werden sollen. Dort käme eine kostenmäßige Verantwortung des Mieters nur dann in Betracht, wenn er an den Türen vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden verursacht hat. Dieser Anspruch würde sich dann aus § 823 BGB ableiten.
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Schönheits- und Kleinreparaturen sollten bis zum Umzug erledigt sein, weil der Vermieter den Mieter sonst zur Kasse bitten kann.
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