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Rückzahlung der Kaution durch Hauskäufer?

Wird eine vermietete Immobilie verkauft, tritt der Erwerber nach § 566a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in sämtliche Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein. Wollen die Mieter danach ausziehen, muss der Eigentümer der Immobilie die Kaution an die Mieter zurückzahlen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt das auch dann, wenn der frühere Eigentümer die Kaution nicht an den Erwerber weitergeleitet hat.

Keine Weiterleitung der Kaution an den Erwerber

Rückzahlung der Kaution durch Hauskäufer?Nach Ende des Mietverhältnisses hat jeder Mieter grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. ©fotolia.com/ArVis

Im zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Mieter ein Haus, das im Laufe der Zeit zweimal verkauft und einmal zwangsversteigert worden war. Der ursprüngliche Eigentümer hatte die vom Mieter gezahlte Kaution nicht an den Erwerber weitergeleitet, sodass keiner der nachfolgenden Käufer etwas von der Kaution wusste. Als der Mieter ausziehen wollte und seine Kaution zurückverlangte, weigerte sich der derzeitige Eigentümer und Vermieter, den Betrag auszubezahlen. Er glaubte, nicht zur Rückzahlung verpflichtet zu sein, weil ihm selbst die Kaution nicht weitergeleitet worden war. Daraufhin zog der Mieter vor Gericht.

Vermieter muss Kaution auszahlen

Der BGH gab dem Mieter Recht. Werde eine vermietete Immobilie nach Zahlung der Kaution verkauft, so übernehme der Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten des Veräußerers. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die Kaution bei Auszug des Mieters an ihn zurückzubezahlen. Dabei sei irrelevant, dass der ursprüngliche Eigentümer die Kaution nicht an den Käufer weitergeleitet habe, da § 566a BGB unabhängig von einer sog. Kautionskette gelte, bei der die Kaution nach jedem Verkauf an den nächsten Käufer weitergeleitet werde.

Denn mit der Vorschrift soll der Mieter davor geschützt werden, dass Mietvertrag und Kaution auseinanderfallen, weswegen der Mieter spätestens bei seinem Auszug Schwierigkeiten hätte, die Sicherheit zurückzufordern. Immerhin könnte sich der Eigentümer vor dem Risiko, die Kaution aus eigener Tasche zahlen zu müssen, schützen, indem er sich etwa bei Abschluss des Kaufvertrags die Kaution aushändigen lässt oder den Kaufpreis entsprechend verringert. (Sandra Voigt/VOI)

(BGH, Urteil v. 01.06.2011, Az.: VIII ZR 304/10)

anwalt.de Tipp

Der Erwerber einer vermieteten Immobilie ist wegen § 566a BGB dazu verpflichtet, die Kaution an den Mieter zurückzubezahlen. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer der Immobilie den Betrag nicht an den Erwerber weitergeleitet hat.

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