Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu Parabolantennen ist richtig, denn es lasse Einzelfallentscheidungen zu und fordere eine gerechte Abwägung der Mieter- und Vermieterinteressen, kommentierte der Mieterbund die Entscheidung. Dabei ging es um die Frage, ob eine Parabolantenne aufgestellt werden darf (VIII ZR 207/04).
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob trotz mietvertraglichen Verbots der Mieter eine Parabolantenne auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude aufstellen durfte. Das Gericht erklärte, dass der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, der Aufstellung einer Parabolantenne zuzustimmen.
Urteil des Bundesgerichtshofes lässt Einzelfallentscheidung zu
Voraussetzung sei aber, dass sich der Mieter auf sein durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschütztes Informationsinteresse berufen kann und weder eine Substanzverletzung des Eigentums noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Parabolantenne eine geringfügige optische Beeinträchtigung verursacht, weil sie zum Beispiel auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist.
Ohne Kabelanschluss besteht Anspruch auf Parabolantenne
Mieterbund-Direktor Rips erklärte dazu: "Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass trotz eines Kabelanschlusses im Haus ein Anspruch auf eine Parabolantenne bestehen kann. Je geringfügiger die denkbaren Eigentumsbeeinträchtigungen sind, desto größer sind die Chancen des Mieters für eine Parabolantenne.
Und sei das Haus nicht verkabelt, könne der Mieter immer die Zustimmung des Vermieters fordern, wenn er eine eigene Parabolantenne anbringen will.