Wer als Mieter eine Wohnung anmietet, hat nicht nur ein Recht, die Mieträume zu nutzen. Er hat auch das Recht, die Gemeinschaftsflächen des Hauses zu benutzen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 46/06).
Für den konkreten Fall hatte das Urteil zur Konsequenz, dass der Vermieter nicht verbieten durfte, dass eine Firma Branchenbücher im Hauseingang auslegt. Denn die Mieter des Hauses hätten das Recht, auch auf diese Art und Weise Sendungen, die zum Beispiel nicht in den Briefkasten passen, in Empfang zu nehmen.
Gemeinschaftsflächen sind für alle da
Hinzu kam, dass die nicht von den Bewohnern mitgenommenen Branchenbücher wieder eingesammelt wurden und weder eine Vermüllung des Hausflures noch irgendwelche Gefährdungen oder Belästigungen drohten. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für hunderttausende von Haushalten geschaffen. Denn das höchste deutsche Gericht erklärte zudem, welche Rechte Mieter im Regelfall bei Gemeinschaftsflächen geltend machen können. Dies ist insbesondere für Familien mit kleinen Kindern oder auch für behinderte Mieter von Vorteil.
Anspruch auf Stellplatz für Kinderwagen und Rollstuhl
So ist nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ein Mieter berechtigt, einen Kinderwagen oder einen Rollstuhl im Haus abzustellen, wenn er hierauf angewiesen ist und die Größe des Hausflurs das Abstellen zulässt. Der Vermieter darf Besuchern oder Verwandten des Mieters das Betreten des Hauses nicht verbieten. Er kann sich nicht darauf berufen, er sei Eigentümer.
Pakete und Sendungen kann der Mieter auch dadurch entgegennehmen, dass diese im Hausflur abgelegt werden. Genauso haben Mieter das Recht, sich eine Tageszeitung ins Haus liefern zu lassen. Auch das Kinderspiel im Hof ist abgedeckt durch das Mieterrecht, Gemeinschaftsflächen des Hauses nutzen zu dürfen. Fahrränder dürfen allerdings nur nach Vereinbarung im Hausflur abgestellt werden.