Es ist kein seltener Fall, dass der Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigt. Allerdings ist eine solche Kündigung nicht aus jedem Grund zulässig und es sind auch nach erfolgter Kündigung einige Dinge zu beachten.
Eine Eigenbedarfskündigung ist oftmals dann gerechtfertigt, wenn beispielsweise die Tochter des Vermieters flügge wird und eine eigene Wohnung braucht. (©iStockphoto.com)
Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs
Ein langjähriger Mieter erhielt von seiner Vermieterin die Kündigung für eine Mietwohnung wegen Eigenbedarfs. Diese Kündigung war berechtigt, die Kündigungsfrist betrug aufgrund der langen Mietdauer neun Monate. Während dieser Zeit wurde im selben Haus eine andere Wohnung der Vermieterin frei. Diese Wohnung wurde anderweitig weiter vermietet, ohne sie dem gekündigten Mieter angeboten zu haben. Die Mieter blieben in der Wohnung und die Vermieterin klagte schließlich auf Räumung der betreffenden Wohnung. Das Amtsgericht Bonn wies die Klage ab, das Landgericht gab der Berufung der Vermieterin statt.
Wohnung muss gekündigtem Mieter angeboten werden
Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein und bekam Recht. Der BGH bekräftigte mit diesem Urteil seine geltende Rechtsprechung und führte aus, dass ein wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigender Vermieter dem gekündigten Mieter eine andere Wohnung anbieten muss, wenn diese ebenfalls ihm gehört, mit der alten Wohnung vergleichbar ist und sich im gleichen Haus oder in der gleichen Wohnanlage befindet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und daher unwirksam.
Der BGH führte in seinem Urteil aus, wie der Vermieter seiner Anbietpflicht nachkommt. Dies ist dann der Fall, wenn er den Mieter über die wesentlichen Bedingungen der Anmietung der neuen Wohnung, beispielsweise die Größe und Ausstattung der Wohnung und die Mietkonditionen, informiert.
Im vorliegenden Fall kam die Vermieterin ihrer Pflicht, die frei gewordene Wohnung dem gekündigten Mieter anzubieten, nicht nach. Daher hat sie keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der vermieteten Wohnung gegen den Mieter. Die Klage hatte somit keinen Erfolg.
(BGH, Urteil v. 13.10.2010, Az.: VII ZR 78/10)
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Eine Ersatzwohnung des Vermieters muss dem Mieter ordnungsgemäß angeboten werden.
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