
Feste kann man feiern, wie sie fallen, aber auch dem Nachbarn sollten sie einigermaßen gefallen. Rund um das Thema Feiern habe die Gerichte schon alles abgeurteilt, was es zu diesem Thema zu sagen gibt.
Wir haben Ihnen hier einen kurzen Überblick über die vorliegenden Urteile zusammengestellt. Am besten ist es aber immer, Feiern und Feste mit den Nachbarn abzustimmen oder sie zumindest rechtzeitig darüber zu informieren. Den Nachbarn einfach einzuladen soll auch schon geholfen haben.
Einmal im Monat darf man feiern?
Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark Feste feiern dürfen (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 475/89 - (OWi) 197/89 I, WM 90, 116)
Nachtruhe
Nach 22 Uhr gilt Nachtruhe. Bei erheblichen Lärmbelästigungen zwischen 22 und 6 Uhr kann ein Bußgeld verhängt werden (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I, WM 96, 56).
Familienfeier
Nachbarn müssen auch schon einmal ein Auge zudrücken können, wenn aus besonderem Anlass, zum Beispiel Geburtstag oder Hochzeit, in der Wohnung gefeiert wird (AG Bremen 15 C 2658/1957, WM 57, 185).
Gartenfest
Gartenfeste müssen in einem typischen Wohngebiet im üblichen Umfang als Ausdruck der üblichen Geselligkeit von den Nachbarn hingenommen werden. Vor allem dann, wenn ab 22 Uhr aus Rücksicht drinnen weitergefeiert wird (LG Frankfurt 2/21 O 424/88, WM 89, 575).
Extremer Lärm
Übermäßiger nächtlicher Lärm von Partygästen ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter in Extremfällen nach Abmahnung dem Mieter zu kündigen (AG Köln 204 C 499/83, WM 87, 21).
Mietminderung
Ständige Lärmbelästigungen aus der Nachbarwohnung berechtigen zur Mietminderung (AG Chemnitz 4 C 1080/93, WM 94, 68).
Karneval
Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval, insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag, durch laute Stereoanlagen, Gaststättenbesucher mit Trommeln und anderen Instrumenten sind seit Jahrzehnten üblich und müssen akzeptiert werden. Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt Nachtruhe gibt (AG Köln 532 OWI 183/96, DWW 97, 157).